Zuständige Behörden
Zuständige Stellen im Gewerbeanzeigeverfahren sind in Rheinland-Pfalz:
Allgemeine Beschreibung
Der Beginn eines selbständigen Betriebes des stehenden Gewerbes oder der Betrieb einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle muss bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Ein Gewerbe ist jede nicht sozialwidrige, selbständig (d. h. insbesondere im eigenen Namen und auf eigene Rechnung) ausgeübte Tätigkeit, die auf Gewinnerzielung gerichtet und auf Dauer angelegt ist. Nicht zum Gewerbe zählen u. a.:
Bei den Personengesellschaften (Gesellschaft bürgerlichen Rechts – GbR – offene Handelsgesellschaft – OHG – Kommanditgesellschaft – KG) werden alle geschäftsführungsbefugten Gesellschafter – mangels eigener Rechtspersönlichkeit nicht dagegen die Gesellschaft als solche - als Gewerbetreibende angesehen mit der Folge, dass jeder dieser Gesellschafter eine eigene Gewerbeanzeige zu erstatten hat. Von der Gewerbeanzeige werden u. a. Finanzamt, Handwerkskammer, Industrie- und Handelskammer, Amtsgericht, Berufsgenossenschaften, Gewerbeaufsichtsamt informiert.
Neben der Gewerbeanmeldung besteht auch in folgenden Fällen eine Anzeigepflicht:
Gewerbeummeldung:
Die Verlegung eines stehenden Gewerbebetriebes innerhalb der Gemeinde sowie ein Wechsel bzw. die Ausdehnung der Tätigkeit des Gewerbes erfordern eine Ummeldung des Gewerbebetriebes.
Gewerbeabmeldung:
Die Aufgabe eines Gewerbebetriebes liegt bei einer vollständigen Aufgabe einer Haupt- oder Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle vor. Die Aufgabe eines stehenden Gewerbebetriebes muss ebenfalls bei der Gemeinde angezeigt werden.
Ergänzungen
Im Gewerbeanzeigeverfahren sind die nach § 14 Gewerbeordnung vorgeschriebenen Anzeigevordrucke zu verwenden.
siehe auch:
Existenzgründung
Reisegewerbe
Kosten
10,23 Euro (landeseinheitlich)
Rechtliche Grundlagen
Gewerbeordnung (GewO)