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Fachliche Anfrage
Fachliche Anfrage
Stellen Sie eine Anfrage zum Thema Altfahrzeugverordnung an die Verbandsgemeinde Annweiler am Trifels. Die Anfrage wird automatisch zu den zuständigen Sachbearbeitern weitergeleitet. [mehr]

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Allgemeine Beschreibung

Die Altfahrzeugverordnung (früher: Altautoverordnung) regelt, dass bestimmte Kraftfahrzeuge als Abfall entweder einer anerkannten Annahmestelle oder einem anerkannten Verwerterbetrieb zu überlassen sind.

Die Betriebe stellen einen Verwertungsnachweis aus, mit dem der Halter sein Fahrzeug bei der Zulassungsstelle außer Betrieb setzen kann. Darüber werden Versicherung und Finanzamt informiert.

Weitere Informationen und die Möglichkeit, einen anerkannten Entsorgungsbetrieb in Ihrer Nähe zu suchen, finden Sie auf den Seiten der Gemeinsamen Stelle Altfahrzeuge (GESA)

Zur besseren Orientierung ist die Lage der Verwerterbetriebe auf der Übersichtskarte des Umweltatlas verzeichnet

Die wesentlichen Regelungen:

  • Der Anwendungsbereich der Verordnung umfasst folgende im Bereich der EU zugelassenen Fahrzeuge
    • leichte Nutzfahrzeuge bis zu 3,5 Tonnen
    • Fahrzeuge mit besonderer Zweckbestimmung über 3,5 Tonnen Gesamtgewicht (Wohnmobile)
  • Hersteller und Importeure sind zur Rücknahme ihrer Altfahrzeuge verpflichtet und haben deren ordnungsgemäße Entsorgung sicherzustellen.
  • Dem letzten Halter eines unter die Verordnung fallenden Fahrzeuges wird die Möglichkeit der kostenlosen Rückgabe an die Hersteller und Importeure der Fahrzeuge gegeben.
    • Dies gilt für Fahrzeuge, die nach dem 01.07.2002 neu auf den Markt gekommen sind, bereits seit Inkrafttreten der Verordnung.
    • Halter von Fahrzeuge, die sich bereits vor dem 01.07.2002 im Verkehr befanden, können von dieser unentgeltlichen Möglichkeit erst ab Januar 2007 Gebrauch machen.
    • Von der kostenlosen Rücknahme ausgenommen sind jedoch Altfahrzeuge, bei denen wesentliche Bauteile oder Komponenten entnommen wurden und die nicht mindestens einen Monat vor der Stilllegung zugelassen waren.
  • Öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger sind den Eigentümern / letzten Haltern gleichgestellt, so dass zukünftig illegal entsorgte Fahrzeuge ebenfalls unentgeltlich zurückgegeben werden können
  • Hersteller, Importeure und die Entsorgungswirtschaft stellen sicher, dass ab dem Jahr 2006 mindestens 85 Gewichtsprozent der Altfahrzeuge wiederzuverwerten sind. Mindestens 80 Gewichtsprozent sind stofflich zu verwerten oder wiederzuverwenden.

Es gibt mithin zwei Arten von Nachweisen, die entsprechend dem weiteren Lebensweg des Fahrzeuges bei der Zulassungsstelle vorgelegt werden müssen:

  • Die Verbleibserklärung:

    Wer künftig ein Fahrzeug länger als 12 Monate vorübergehend stillegt, muss innerhalb dieser Zeit seiner KFZ-Zulassungsstelle einen Nachweis über den Verbleib des Fahrzeuges vorlegen.
  • Verwertungsnachweis:

    Wer künftig ein Altauto mit dem Ziel der Verwertung endgültig stillegen möchte, muss dieses einer anerkannten Annahmestelle (Autohändler) bzw. einem Verwertungsbetrieb überlassen. Die Überlassung der Altautos wird durch die Annahmestelle/Verwertungsbetrieb mittels eines Verwertungsnachweises bescheinigt. Der Verwertungsnachweis ist vom Letztbesitzer bzw. von der beauftragten Stelle (Annahmestelle/Verwertungsbetrieb)bei der KFZ-Zulassungsstelle vorzulegen.

Werden die entsprechenden Nachweise nicht der zuständigen KFZ-Zulassungsstelle vorgelegt, droht eine Geldbuße.

Rechtliche Grundlagen

Altfahrzeugverordnung

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