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Kreis Südliche Weinstraße - Allgemeine Kontaktinformationen
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Allgemeine Beschreibung

Die kommunale Abfallwirtschaft wird durch das Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz des Bundes geregelt. Durch dieses Gesetz sind die Kreise und die kreisfreien Städte zu öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern bestimmt worden. Die Landkreise und kreisfreien Städte als öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger sind darauf beschränkt, Abfälle aus privaten Haushalten zu beseitigen und zu verwerten. Abfälle aus Gewerbebetrieben sind den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern nur noch dann zu überlassen, wenn es sich um Abfälle zur Beseitigung handelt.


Die Eigenverwertung hat also Vorrang. Damit soll insbesondere die Eigenkompostierung von Bio-Abfällen ermöglicht werden. Ebenfalls keine Überlassungspflicht besteht für Verpackungsabfälle (siehe auch Duales System).


Die Kreise und kreisfreien Städte haben die Abfallbeseitigung jeweils für ihren Bereich in örtlichen Satzungen geregelt, von daher ergeben sich unterschiedliche Verfahren. Grundsätzlich werden Abfälle nach Biomüll, Restmüll, Wertstoffen und anderen Fraktionen getrennt gesammelt, abgefahren bzw. zu den Entsorgungsstellen gebracht.


Für die Abfallbeseitigung erheben Kreise und kreisfreien Städte eine Gebühr, wobei in der Regel die Gebührenmaßstäbe ?Haushaltsgröße? oder ?Zahl und Größe der Abfallbehältnisse? zugrunde gelegt werden.

Rechtliche Grundlagen

  • Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz des Bundes
  • Landesabfall- und Altlastengesetz Rheinland Pfalz
  • kommunale Satzung

Ergänzungen

Nach dem Landesabfall- und Altlastengesetz Rheinland Pfalz werden die Landkreise und kreisfreien Städte ermächtigt und verpflichtet, durch kommunale Satzung folgende Regelungen zu treffen:
  • die Festlegung, in welcher Weise, an welchem Ort und zu welcher Zeit ihnen die Abfälle zu überlassen sind,
  • in welcher Weise die Erzeuger oder Besitzer von Abfällen aus privaten Haushaltungen nachzuweisen haben, dass sie eine ordnungsgemäße und schadlose Eigenverwertung beabsichtigen und hierzu in der Lage sind,
  • auch kann festgelegt werden, dass ihnen Abfälle untereinander getrennt zu überlassen sind.
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