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Zuständige Behörden

Einzelheiten zur Gebührenbemessung finden Sie in der Abfallgebührensatzung Ihres Landkreises oder Ihrer kreisfreien Stadt.

Allgemeine Beschreibung

Für die Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtungen zur Abfallentsorgung erheben die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger (die kreisfreien Städte und die Landkreise) Gebühren zur Deckung der damit verbundenen Kosten nach den Vorschriften des Kommunalabgabengesetzes und dem Landesabfallwirtschaftsgesetz.

Zu den über die Abfallgebühr zu deckenden Aufwendungen gehören insbesondere die Kosten für:

  • Einsammeln, Befördern und Entsorgen von Abfällen aus Haushalten sowie von Beseitigungsabfällen aus Gewerbebetrieben, sonstigen wirtschaftlichen Unternehmen oder öffentlichen Einrichtungen,
  • die Vermarktung verwertbarer Stoffe,
  • die Abfallberatung,
  • Planung, Errichtung, Betrieb, Nachsorge, Rekultivierung und Renaturierung von Abfallverwertungs- und Abfallbeseitigungsanlagen und
  • die Bildung von Rücklagen für die vorhersehbaren späteren Kosten der Stilllegung und Nachsorge bei Abfallverwertungs- und Abfallbeseitigungsanlagen.
     

Mit dem Gebührenmaßstab sollen wirksame Anreize zur Vermeidung und Verwertung geschaffen werden.

Rechtliche Grundlagen

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