Zuständige Behörden
Wenden Sie sich an die Abfallbehörde des Landes, in dem Ihr Betrieb seinen Hauptsitz hat.
Für diejenigen Unternehmen, die in Rheinland-Pfalz ihren Hauptsitz haben, sind die Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord bzw. Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd zuständig.
Allgemeine Beschreibung
Wenn Sie die Verbringung von Abfällen durch Dritte gewerbsmäßig vermitteln möchten, bedürfen Sie einer Genehmigung. Die Genehmigung kann mit Auflagen verbunden werden.
Bitte mitbringen
Mitzubringende Unterlagen sind im vorherigen Kontakt mit der zuständigen Abfallbehörde abstimmen.
Kosten
300 bis 3 000 € gem. der Landesverordnung über Gebühren im Geschäftsbereich des Ministeriums für Umwelt und Forsten mit Anlage (Besonderes Gebührenverzeichnis) vom 20. April 2006 (GVBl. 2006, S. 165)
Rechtliche Grundlagen
§ 50 Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (KrW-/AbfGKrW-/AbfG)
Fristdauer
Keine