Zuständige Behörden
Sie haben die Möglichkeit, die AU bei allen Technischen Prüfstellen für den Kraftfahrzeugverkehr und bei allen amtlich anerkannten Überwachungsorganisationen durchführen zu lassen.
Außerdem kann die AU-Untersuchung auch durch Fachwerkstätten durchgeführt werden, die von der KFZ-Innung eine Anerkennung als AU-Werkstatt erhalten haben.
Allgemeine Beschreibung
Um zu gewährleisten, dass Ihr Kraftfahrzeug die höchstzulässigen Abgaswerte nicht überschreitet, sind Sie verpflichtet, es regelmäßig einer Abgasuntersuchung zu zuführen. Hierbei wird durch einen Sachverständigen eine Messung an Ihrem Fahrzeug durchgeführt. Über diese Prüfung wird ein Prüfbericht gefertigt, der Ihnen in jedem Fall ausgehändigt wird. Wird die Prüfung mit einem positiven Ergebnis abgeschlossen, darf an dem vorderen Kennzeichen Ihres Kraftfahrzeugs eine neue AU-Prüfplakette angebracht werden.
Fristdauer
Die Fristen sind abhängig von der Fahrzeugart und dem Einsatzzweck des Kraftfahrzeugs. Für erstmals in Verkehr kommende privatgenutzte Personenkraftwagen fällt die erste AU in der Regel nach drei Jahren an. Anschließend ist sie alle zwei Jahre fällig. Kürzere Fristen (ein Jahr) gelten z. B. für Personenkraftwagen, die zur gewerblichen Personenbeförderung eingesetzt werden oder für Lastkraftwagen und Nutzfahrzeuge.Für den Fall, dass Sie die Untersuchungsfristen überzogen haben, müssen Sie mit einem Bußgeld rechnen.Bei überzogener Untersuchungsfrist wird die Gültigkeit der Abgasuntersuchung i.d.R. auf die letzte Fälligkeit zurück datiert.
Ergänzungen
Der AU-Prüfbericht ist aufzubewahren und berechtigten Personen auf Verlangen vorzulegen. Sollten Sie Ihren AU-Prüfbericht verloren oder verlegt haben, sind Sie verpflichtet, sich entweder eine Zweitschrift zu besorgen (bei der Institution, die die AU durchgeführt hat) oder Sie müssen auf eigene Kosten eine neue AU durchführen lassen. Die Prüfplakette auf dem Kennzeichen alleine reicht als Nachweis über eine gültige AU nicht aus.