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Ihr Ansprechpartner
Verbandsgemeinde Offenbach an der Queich - Fachbereich 4 - Bürgerdienste
Öffnungszeiten:
Montag: 8:00 bis 12:30 und 13:30 bis 18:00 Uhr

Dienstag und Donnerstag: 8:00 bis 12:00 Uhr

Donnerstag Nachmittag: 14:00 bis 17:00 Uhr

Freitag: 7:30 Uhr bis 12:00 Uhr



Das Sozialamt hat jeden Vormittag, jedoch nur an einem Nachmittag geöffnet und zwar am Montag nachmittag in der Zeit von 14:00 bis 18:00 Uhr.
  • Postadresse:
    Konrad-Lerch-Ring 6
    76877 Offenbach
    Gebäude: Rathaus Erdgeschoß Süd

Telefon: 06348 986 0
Fax: 06348 986 141
E-Mail:
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Michalk, Günter Michalk, Günter
Michalk, Günter
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    Konrad-Lerch-Ring 6
    76877 Offenbach a. d. Queich
    Gebäude: Rathaus Erdgeschoß Süd

Telefon: 06348 98 61 52
Fax: 06348 98 61 41
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Uterhardt da Silva, Nicole Uterhardt da Silva, Nicole
Uterhardt da Silva, Nicole
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Detaillierte Lebenslage START

Allgemeine Beschreibung

Seit dem 01. März 2007 wird zwischen vorübergehender und endgültiger Stilllegung nicht mehr unterschieden. Ein Fahrzeug hat entweder den Status "zugelassen" oder "außer Betrieb gesetzt".

Ist ein Fahrzeug außer Betrieb gesetzt, ist eine erneute Zulassung innerhalb eines Zeitraums von sieben Jahren unproblematisch möglich. Es ist lediglich eine Hauptuntersuchung und ggfls. Abgasuntersuchung erforderlich.

Rückfahrten nach Entfernung der Stempelplaketten dürfen mit den ungestempelten Kennzeichen in dem auf dem Kennzeichen ausgewiesenen Zulassungsbezirk und im angrenzenden Bezirk am Tag der Abmeldung (Außerbetriebsetzung) bis längstens 24 Uhr durchgeführt werden. Dabei müssen die bisherigen Kennzeichen am Fahrzeug angebracht sein. Bei der Fahrt muss der kürzeste Weg (ohne Umweg) genommen werden.

Bitte mitbringen

  • Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) und
  • Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief)
  • bei zulassungsfreien Fahrzeugen wie Leichtkrafträder anstelle der Zulassungsbescheinigung die Betriebserlaubnis
  • das bisherige / die bisherigen Kennzeichenschilder
  • bei Überlassung eines Fahrzeugs der Klasse M1 oder N1 an eine anerkannte Verwertungsstelle zusätzlich ein Verwertungsnachweis nach dem Muster in Anlage 8 FZV
  • Wenn Sie einen Dritten mit der Außerbetriebsetzung beauftragen, benötigt dieser eine schriftliche Vollmacht von Ihnen; außerdem muss er Ihr Personaldokument (im Original) bei der Zulassungsstelle vorlegen. Er selbst muss das für ihn zutreffende Personaldokument dabei haben, um sich zu auszuweisen.

Kosten

Die Höhe der zu zahlenden Gebühr richtet sich nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr.

Rechtliche Grundlagen

§ 14 Abs. 1 FZV, § 15 sowie Anlage 8 FZV (Fahrzeug-Zulassungsverordnung)

Fristdauer

Wenn Sie Ihr bisheriges Kennzeichen anschließend wieder für die Zulassung eines anderen Fahrzeugs oder die Wiederzulassung des gleichen Fahrzeugs verwenden möchten, ist unbedingt eine Reservierung des Kennzeichens erforderlich. Diese Reservierung kann nur bei der örtlich zuständigen Zulassungsbehörde, nicht aber bei einer auswärtigen Zulassungsbehörde vorgenommen werden.

Hinweis: Bei Fahrzeugen, die vor dem 01.03.2007 nach altem Recht stillgelegt wurden, werden die Kennzeichen grundsätzlich 18 Monate nach Stilllegung wieder freigegeben.

Quellverweis Detaillierte Lebenslage ENDE
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