Zuständige Behörden
Allgemeine Beschreibung
Für die Erhebung von Entgelten für die öffentliche Abwasserbeseitigung ist aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung (GemO), der §§ 2, 7, 13 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) sowie § 2 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 des Landesabwasserabgabengesetzes (LabwAG) vom Gemeinderat/Stadtrat/ Verbandsgemeinderat eine Satzung (Entgeltsatzung Abwasserbeseitigung) zu erlassen.
In dieser Satzung: sind im I. Abschnitt die Abgabearten aufgeführt:
ist im II. Abschnitt der einmalige Beitrag geregelt:
sind im III. Abschnitt die laufenden Entgelte geregelt:
sind in Abschnitt IV. der Aufwendungsersatz für Grundstücksanschlüsse und Gebühren für die Vornahme von Abwasseruntersuchungen und Genehmigung zum Anschluss, zum Einleiten und Abnahme der Grundstücksentwässerungsanlage geregelt:
ist in Abschnitt V. die Abwasserabgabe geregelt:
ist in Abschnitt VI. das Inkrafttreten der Satzung geregelt.Welche der zuvor genannten Abgabearten Ihre Gemeinde tatsächlich erhebt, erfragen Sie bitte bei Ihrer Gemeinde-, Stadt- oder Verbandsgemeindeverwaltung.
Rechtliche Grundlagen
Gemeindeordnung Rheinland-PfalzKommunalabgabengesetz Rheinland-PfalzLandesabwasserabgabengesetz