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Änderung der Halterdaten (Namens- oder Adressänderung)

Kreis Westerwaldkreis - Allgemeine Kontaktinformationen
  • Postadresse:
    Peter-Altmeier-Platz 1
    56410 Montabaur


Telefon: 02602 1240
Fax: 02602 124238
E-Mail:
Internet: http://www.westerwald-kreis.de

Detaillierte Lebenslage START

Allgemeine Beschreibung

Änderungen der Halterangaben (persönliche Änderungen wie z.B. Namensänderung durch Heirat oder Scheidung und Adressänderungen) müssen unverzüglich der Zulassungsbehörde mitgeteilt werden.

Zur Meldung ist der Fahrzeughalter verpflichtet; soweit er nicht zugleich Eigentümer ist, ist auch dieser verpflichtet.

Die Änderungen werden sowohl in die Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) als auch in die Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) eingetragen.

Ändert sich nur die Anschrift innerhalb des Zulassungsbezirks muss die ZB II nicht vorgelegt werden. In diesen Fällen wird entweder eine neue ZB I ausgestellt oder es wird auf der bisherigen ZB I ein entsprechender Aufkleber angebracht.. Dies erfordert keine Änderung der ZB.

Wenn Sie Ihr Fahrzeug auf Kredit gekauft oder geleast haben und die finanzierende Bank oder der Leasinggeber den Fahrzeugbrief/ die Zulassungsbescheinigung Teil II zur Sicherung einbehalten hat, wenden Sie sich an diese, damit diese das Dokument der Zulassungsbehörde zur Änderung und zum Nachweis der Verfügungsberechtigung vorlegt.

Bitte mitbringen

  • Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein)
  • Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief)
  • bei Firmen zusätzlich Gewerbeanmeldung oder Handelsregisterauszug
  • Personalausweis oder Reisepass mit Meldebescheinigung des Einwohnermeldeamtes oder (bei ausländischen Mitbürgern) ausländischer Ausweis und Meldebescheinigung des Einwohnermeldeamtes

Wenn Sie einen Dritten mit der Eintragung der Änderung beauftragen, benötigt dieser eine schriftliche Vollmacht von Ihnen; außerdem muss er Ihr Personaldokument (im Original) bei der Zulassungsstelle vorlegen. Er selbst muss das für ihn zutreffende Personaldokument dabei haben, um sich zu auszuweisen.

Kosten

Die Gebühren richten sich nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt).

Rechtliche Grundlagen

§ 3 Fahrzeug-Zulassungsverordnung - Mitteilungspflichten bei Änderungen

Ergänzungen

Bevor die Fahrzeugpapiere auf Ihren neuen Namen oder Ihre neue Anschrift geändert werden können, muss die Ummeldung bei dem für Sie zuständigen Einwohnermeldeamt erfolgen.

Die Zulassungsbehörde gibt die Änderungsmeldung automatisch an das Finanzamt weiter.


Quellverweis Detaillierte Lebenslage ENDE
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