Zuständige Behörden
Wenn Sie Ihr ausgedientes Fahrzeug entsorgen lassen wollen, müssen Sie es einer anerkannten Annahme- oder Rücknahmestelle oder einem anerkannten Demontagebetrieb überlassen. Dort erhalten Sie einen Verwertungsnachweis, den Sie zur Abmeldung bei der Kfz-Zulassungsstelle vorzulegen haben. Zugelassene Betriebe in Ihrer Nähe können bei den Kfz-Innungen sowie im Internet auf den Seiten bei der Gemeinsamen Stelle für Altfahrzeuge (GESA) und den Fahrzeugherstellern erfragt werden. Weiterführende Informationen finden Sie hier.
Allgemeine Beschreibung
Seit dem 1. Januar 2007 haben Letzthalter von Personenkraftwagen und leichten Nutzfahrzeugen (d. h. Fahrzeuge zur Güterbeförderung bis 3,5 Tonnen) die Möglichkeit, ihre Altautos, die sie entsorgen wollen, kostenlos an den Hersteller oder Importeur zurückzugeben. Diese sind zur Rücknahme der Altfahrzeuge verpflichtet und haben dazu selbst oder durch beauftragte Dritte ein flächendeckendes Rücknahmesystem einzurichten. Von der kostenlosen Rücknahme ausgenommen sind Altfahrzeuge, bei denen wesentliche Bauteile oder Komponenten oder elektronische Steuergeräte entnommen wurden und die nicht mindestens 1 Monat vor der endgültigen Stilllegung in der Europäischen Union zugelassen waren.
Wird ein Fahrzeug endgültig stillgelegt und entsorgt, hat ein zertifizierter Altautoverwertungsbetrieb einen Verwertungsnachweis für die Kraftfahrzeug-Zulassungsbehörde auszustellen.
Die Altfahrzeugverordnung (früher: Altautoverordnung) regelt, dass bestimmte Kraftfahrzeuge als Abfall entweder einer anerkannten Annahmestelle oder einem anerkannten Verwerterbetrieb zu überlassen sind.
Die Betriebe stellen einen Verwertungsnachweis aus, mit dem der Halter sein Fahrzeug bei der Zulassungsstelle außer Betrieb setzen kann. Darüber werden Versicherung und Finanzamt informiert.
Weitere Informationen und die Möglichkeit, einen anerkannten Entsorgungsbetrieb in Ihrer Nähe zu suchen, finden Sie auf den Seiten der Gemeinsamen Stelle Altfahrzeuge (GESA)
Zur besseren Orientierung ist die Lage der Verwerterbetriebe auf der Übersichtskarte des Umweltatlas verzeichnet
Die wesentlichen Regelungen:
Es gibt mithin zwei Arten von Nachweisen, die entsprechend dem weiteren Lebensweg des Fahrzeuges bei der Zulassungsstelle vorgelegt werden müssen:
Werden die entsprechenden Nachweise nicht der zuständigen KFZ-Zulassungsstelle vorgelegt, droht eine Geldbuße.
Rechtliche Grundlagen
Altfahrzeugverordnung