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Zuständige Behörden

Zuständig ist das Landesamt für Mess- und Eichwesen.

Sie können  sich auch an den Einheitlichen Ansprechpartner in Verwaltungsangelegenheiten wenden.

Allgemeine Beschreibung

Ein Betrieb wird befugt, geeichte Messgeräte unter den Voraussetzungen des § 72 Abs. 5 Eichordnung, zum Zwecke des Fortbestehens der Gültigkeitsdauer der Eichung gemäß § 13 Abs. 2 der Eichordnung mit dem Instandsetzerkennzeichen zu versehen und ggf. entfernte Sicherungsstempel durch ihr Stempelzeichen zu ersetzen.

Bitte mitbringen

Antrag und Unterlagen nach Mitteilung des Landesamt für Mess- und Eichwesen.

Kosten

Gebühren werden entsprechend der Eichkostenverordnung nach Arbeitsaufwand erhoben.

Rechtliche Grundlagen

Gesetz über das Mess- und Eichwesen (Eichgesetz) in der Neufassung vom 23.03.1992 (BGBl. I S. 711) in der Fassung vom 03.07.2008 (BGBl. I S. 1185) i.V. mit der Eichordnung § 72 vom 18.08.1988 (BGBL.I.S. 1657) geändert durch Verordnung vom 18.08.2000 (BGBl. I S. 1307) in der Fassung vom 13.07.2007 (BGBl. I S. 2930).

Fristdauer

Keine.

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