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Aufenthaltserlaubnis: wegen Au-Pair-Beschäftigung(für EU-Bürger)

Kreis Westerwaldkreis - Allgemeine Kontaktinformationen
  • Postadresse:
    Peter-Altmeier-Platz 1
    56410 Montabaur


Telefon: 02602 1240
Fax: 02602 124238
E-Mail:
Internet: http://www.westerwald-kreis.de

Detaillierte Lebenslage START

Allgemeine Beschreibung

Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union (ohne Bulgarien und Rumänien) sowie von Island, Liechtenstein, Norwegen und der Schweiz unterliegen keinen Einschränkungen hinsichtlich der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit.

Au-pair-Beschäftigte der EU-Staaten Bulgarien und Rumänien erhalten die Erlaubnis für eine Erwerbstätigkeit als Au-pair-Beschäftigte von der Agentur für Arbeit (Arbeitserlaubnis-EU).

Au-pair-Beschäftigte aus anderen Staaten benötigen grundsätzlich eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Au-pair-Beschäftigung. Die Erteilung einer entsprechenden Aufenthaltserlaubnis setzt die Zustimmung der Agentur für Arbeit voraus. Diese wird in einem verwaltungsinternen Verfahren von der Ausländerbehörde eingeholt.

Sie beantragen die Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Au-pair-Beschäftigung

  • nachdem Sie mit einem gültigen nationalen Visum eingereist sind und
  • Ihren neuen Wohnsitz bei der Gastfamilie der zuständigen Meldebehörde angemeldet haben.

Die Aufenthaltserlaubnis für eine Au-pair-Beschäftigung umfasst die Mitarbeit im Haushalt der Gastfamilie und die Betreuung der Kinder. Nicht erlaubt ist eine Pflegetätigkeit (z.B. die Kranken- oder Altenpflege).

Die Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Au-pair-Beschäftigung wird grundsätzlich nur Personen erteilt, die bei der Antragstellung mindestens 18, aber unter 25 Jahre alt sind. Bei Staatsangehörigen aus den neuen EU-Mitgliedstaaten (Bulgarien, Estland, Lettland, Litauen, Polen, Rumänien, Slowakei, Slowenien, Tschechische Republik und Ungarn) gilt ein Mindestalter von 17 Jahren. Sie kann nur für maximal ein Jahr erteilt werden. Eine Verlängerung für diesen Zweck nach Ablauf des Jahres ist nicht möglich.

Voraussetzungen

Au-pair-Beschäftigte müssen folgende Voraussetzungen erfüllen:

  • Sie sind zwischen 18 und unter 25 Jahre alt. Bei Staatsangehörigen aus den neuen EU-Mitgliedstaaten (Bulgarien, Estland, Lettland, Litauen, Polen, Rumänien, Slowakei, Slowenien, Tschechische Republik und Ungarn) gilt ein Mindestalter von 17 Jahren. Minderjährige benötigen eine schriftliche Einverständniserklärung ihrer Eltern beziehungsweise der gesetzlichen Vertreter.
  • Sie besitzen Grundkenntnisse der deutschen Sprache.
  • In der Gastfamilie wird Deutsch als Muttersprache gesprochen.Grundsätzlich muss mindestens ein erwachsenes Familienmitglied Deutscher sein. Es können auch Familien zugelassen werden, die aus einem deutschsprachigen Land oder Landesteil stammen, in dem Deutsch als Muttersprache gesprochen wird. In Ausnahmefällen können auch ausländische Familien in Frage kommen, in denen Deutsch die Umgangssprache ist. Als Familie zählen Ehepaare mit oder ohne Kind sowie unverheiratete Paare oder Alleinerziehende mit Kind im gemeinsamen Haushalt.
  • Sie sind bei der Gastfamilie angemeldet.
  • Sie haben ein gültiges nationales Visum, das die Ausübung der Au-pair-Beschäftigung erlaubt.

Abhängig von der Staatsangehörigkeit kann es Einreiseerleichterungen geben. Diese sind in der Leistung "Visum: beantragen - für Au-pair-Beschäftigte" erläutert.

Bitte beachten Sie auch die weitere Informationen zum Thema "Au-pair" in den folgenden Leistungen:

  • Visum: beantragen - für Au-pair-Beschäftigte
  • Aufenthaltsbescheinigung: beantragen - wegen Au-pair-Beschäftigung (für Nicht-EU-Bürger)

Verfahrensablauf

Sie müssen nach der Einreise in das Bundesgebiet vor Ablauf des nationalen Visums einen Antrag auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Beschäftigung stellen.

Dazu benötigen Sie ein Antragsformular, das Sie von der zuständigen Stelle erhalten. Das ausgefüllte Formular können Sie persönlich abgeben oder per Post zurücksenden.

Bitte mitbringen

  • Bestätigung, dass der Hauptwohnsitz bei der Gastfamilie angemeldet ist
  • Krankenversicherung
  • gültiger Reisepass
  • ein aktuelles biometrisches Passbild

Rechtliche Grundlagen


Fristdauer

Besteht keine Visumpflicht, muss die Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Beschäftigung innerhalb von drei Monaten nach der Einreise, aber noch vor der Arbeitsaufnahme, bei der Ausländerbehörde beantragt werden.
Die Aufenthaltserlaubnis kann für maximal ein Jahr erteilt werden. Eine Verlängerung für diesen Zweck nach Ablauf des Jahres ist nicht möglich.

Ergänzungen


Beachten Sie, dass Sie die Tätigkeit erst aufnehmen dürfen, wenn die Zulassung durch die zuständige Stelle beziehungsweise die Agentur für Arbeit erteilt wurde. Die entsprechenden Bestimmungen für ausländische Erwerbstätige sind sehr streng. Sie können ausgewiesen werden, wenn Sie dagegen verstoßen!



Quellverweis Detaillierte Lebenslage ENDE
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