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Aufenthaltserlaubnis: wegen Au-Pair-Beschäftigung(für Nicht-EU-Bürger)

Kreis Westerwaldkreis - Allgemeine Kontaktinformationen
  • Postadresse:
    Peter-Altmeier-Platz 1
    56410 Montabaur


Telefon: 02602 1240
Fax: 02602 124238
E-Mail:
Internet: http://www.westerwald-kreis.de

Detaillierte Lebenslage START

Allgemeine Beschreibung

Au-pair-Beschäftigte, die nicht Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union (EU-Mitgliedstaaten) oder von Island, Liechtenstein, Norwegen oder der Schweiz sind, müssen nach der Einreise vor Ablauf der Geltungsdauer des nationalen Visums eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Au-pair-Beschäftigung beantragen.

Au-pair-Beschäftigte aus EU-Mitgliedstaaten und von Island, Liechtenstein und Norwegen erhalten nach der Anmeldung bei der Meldebehörde von der Ausländerbehörde eine Bescheinigung über das gemeinschaftsrechtliche Aufenthaltsrecht. Staatsangehörige der Schweiz können bei der Ausländerbehörde eine (deklatorische) Aufenthaltserlaubnis zur Bescheinigung ihres Aufenthaltsrechts erhalten.

Au-pair-Beschäftigte, die Staatsangehörige von Australien, Israel, Japan, Kanada, der Republik Korea, von Neuseeland und der Vereinigten Staaten von Amerika sind, können – unabhängig von Zweck und Dauer des Aufenthalts – ohne Visum einreisen. Sie müssen die Aufenthaltserlaubnis nach der Einreise in das Bundesgebiet innerhalb von drei Monaten bei der für den Wohnort zuständigen Ausländerbehörde beantragen. Als Staatsangehöriger oben genannter Staaten sollten Sie allerdings wegen der Frage, ob sich trotz grundsätzlich bestehender Visumfreiheit die Einreise mit einem Visum für eine Au-pair-Beschäftigung empfiehlt, mit der deutschen Auslandsvertretung Kontakt aufnehmen.

Voraussetzungen

  • Einreise mit nationalem Visum, das für die Au-pair-Tätigkeit ausgestellt wurde
  • Bestehen eines Au-pair-Vertrags
  • Bestehen einer Krankenversicherung
  • angemeldeter Hauptwohnsitz bei der deutschen Gastfamilie
  • Zustimmung von der Agentur für Arbeit, dass eine Beschäftigung erlaubt ist (diese Zustimmung erfolgt im Rahmen des Visumverfahrens)

Bitte beachten Sie auch die weitere Informationen zum Thema "Au-pair" in den folgenden Leistungen:

  • Visum: beantragen - für Au-pair-Beschäftigte
  • Aufenthaltserlaubnis: beantragen - wegen Au-pair Beschäftigung (für EU-Bürger)

Bitte mitbringen

  • Reisepass
  • ein aktuelles biometrisches Passbild
  • Krankenversicherungsnachweis
  • Bescheinigung der deutschen Gastfamilie

Kosten

  • für das nationale Visum: 60,00 Euro
  • für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis: 50,00 Euro

Dokumente

Den Antrag müssen Sie persönlich stellen. Das Antragsformular erhalten Sie von der zuständigen Stelle.

Rechtliche Grundlagen


Fristdauer

Sie müssen die Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Au-pair-Beschäftigung vor Ablauf des Einreisevisums bei der zuständigen Stelle beantragen.

Sind Sie ohne Visum eingereist, müssen Sie die Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Au-pair-Beschäftigung innerhalb von drei Monaten nach der Einreise beantragen. Erst nach der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für die Au-pair-Beschäftigung dürfen Sie Ihre Tätigkeit als Au-pair ausüben.

Quellverweis Detaillierte Lebenslage ENDE
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