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Allgemeine Beschreibung

Aufsichtsbehörde für die kreisangehörige Städte, Gemeinden und Verbandsgemeinden ist die Kreisverwaltung (§ 118 GemO).


Die Aufsichtsbehörde kann bei allen Rechtsverletzungen der Gemeindeorgane (Bürgermeister, Gemeinderat) einschreiten. Der Staatsaufsicht unterliegen jedoch nur öffentlich-rechtliche Verpflichtungen der Gemeinde; bürgerlich-rechtliche Verpflichtungen sind im ordentlichen Rechtsweg zu verfolgen.


Bei Bürgermeistern ist die Aufsichtsbehörde in bestimmten Fällen (§ 181 Landesbeamtengesetz) Dienstvorgesetzter.


Dienstaufsichtsbeschwerden gegen diesen Personenkreis können daher ebenfalls an die Kreisverwaltung gerichtet werden.


Bürger können sich im Rahmen von Beschwerden oder Petitionen an die Aufsichtsbehörde wenden. Ein Anspruch auf ein Einschreiten der Aufsichtsbehörde besteht jedoch nicht.


Die Aufsichtsbefugnisse bestehen auch für Zweckverbände nach dem Zweckverbandsgesetz.

Rechtliche Grundlagen

  • Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz
  • Landesbeamtengesetz
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