Zuständige Behörden
Wenden Sie sich an das Ministerium des Innern, für Sport und Infrastruktur des Landes Rheinland-Pfalz, Abteilung 6 (Verfassungsschutz).
Allgemeine Beschreibung
Auf schriftlichen Antrag können betroffene Personen gemäß § 18 des Landesverfassungsschutzgesetzes Auskünfte über die zu ihrer Person gespeicherten Daten sowie den Zweck und die Rechtsgrundlage der Datenverarbeitung erhalten.
Die Auskunft kann aber auch verweigert werden. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn durch die Auskunftserteilung
Bitte mitbringen
Der Antrag muss folgende Angaben enthalten:
Zusätzlich sollte dem Auskunftsersuchen zur Legitimation und aus Gründen des Datenschutzes eine Ablichtung des Personalausweises oder Reisepasses beigelegt werden.
Kosten
keine