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Verbandsgemeinde Wirges - Allgemeine Kontaktinformationen
  • Postadresse:
    Bahnhofstraße 10
    56422 Wirges


Telefon: 02602 6890
Fax: (02602)689177
E-Mail:
Internet: http://www.wirges.de

Detaillierte Lebenslage START

Allgemeine Beschreibung

Die Errichtung und Änderung von Wohngebäuden der Gebäudeklassen 1 – 3 (das heißt der Fußboden keines Geschosses, in dem Aufenthaltsräume möglich sind, darf im Mittel mehr als 7 m über der Geländeoberfläche liegen) einschließlich ihrer Nebengebäude und Nebenanlagen bedarf keiner Baugenehmigung, wenn

  • das Gebäude im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplans oder eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans liegt,
  • das Vorhaben den Festsetzungen dieses Bebauungsplans entspricht,
  • die Erschließung gesichert ist und
  • die Gemeinde nicht erklärt, dass ein Baugenehmigungsverfahren durchgeführt werden soll (vgl. § 67 der Landesbauordnung Rheinland-Pfalz, LBauO).

Bei Vorhaben nach § 66 Abs. 2 Satz 1 LBauO (z. B. Wohngebäude der Gebäudeklasse 4 bis zur Hochhausgrenze), die die vorgenannten Voraussetzungen erfüllen, wird auf Verlangen der Bauherrin oder des Bauherrn das Freistellungsverfahren durchgeführt.

Die Bauunterlagen, die von der Bauherrin oder dem Bauherrn und einer bauvorlage-berechtigten Entwurfsverfasserin oder einem bauvorlageberechtigten Entwurfsverfasser unterschrieben sein müssen, sind bei der Gemeindeverwaltung bzw. der Verbands-
gemeindeverwaltung einzureichen. Welche Bauunterlagen das im Einzelnen sind, ergibt sich aus § 7 der Landesverordnung über Bauunterlagen und die bautechnische Prüfung.

Rechtliche Grundlagen

Fristdauer

Mit dem Vorhaben darf einen Monat nach Vorlage der erforderlichen Bauunterlagen bei der Gemeindeverwaltung bzw. Verbandsgemeindeverwaltung begonnen werden, es sei denn, die Gemeinde erklärt innerhalb dieser Frist, dass ein Baugenehmigungsverfahren durchgeführt werden soll.

Quellverweis Detaillierte Lebenslage ENDE
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