Allgemeine Beschreibung
Die Errichtung und Änderung von Wohngebäuden der Gebäudeklassen 1 – 3 (das heißt der Fußboden keines Geschosses, in dem Aufenthaltsräume möglich sind, darf im Mittel mehr als 7 m über der Geländeoberfläche liegen) einschließlich ihrer Nebengebäude und Nebenanlagen bedarf keiner Baugenehmigung, wenn
Bei Vorhaben nach § 66 Abs. 2 Satz 1 LBauO (z. B. Wohngebäude der Gebäudeklasse 4 bis zur Hochhausgrenze), die die vorgenannten Voraussetzungen erfüllen, wird auf Verlangen der Bauherrin oder des Bauherrn das Freistellungsverfahren durchgeführt. Die Bauunterlagen, die von der Bauherrin oder dem Bauherrn und einer bauvorlage-berechtigten Entwurfsverfasserin oder einem bauvorlageberechtigten Entwurfsverfasser unterschrieben sein müssen, sind bei der Gemeindeverwaltung bzw. der Verbands- gemeindeverwaltung einzureichen. Welche Bauunterlagen das im Einzelnen sind, ergibt sich aus § 7 der Landesverordnung über Bauunterlagen und die bautechnische Prüfung.
Rechtliche Grundlagen
Fristdauer
Mit dem Vorhaben darf einen Monat nach Vorlage der erforderlichen Bauunterlagen bei der Gemeindeverwaltung bzw. Verbandsgemeindeverwaltung begonnen werden, es sei denn, die Gemeinde erklärt innerhalb dieser Frist, dass ein Baugenehmigungsverfahren durchgeführt werden soll.