Allgemeine Beschreibung
Die Errichtung von Gebäuden der Gebäudeklassen 1 bis 3 (das heißt, der Rohfußboden der Aufenthaltsräume liegt höchstens 7 m über der Geländeoberfläche), Wohngebäuden bis zur Hochhausgrenze (der Rohfußboden der Aufenthaltsräume liegt höchstens 22 m über der Gebäudeoberfläche) sowie Nebengebäuden/Nebenanlagen für diese Gebäude, die im Geltungsbereich eines Bebauungsplans liegen, bedarf keiner Baugenehmigung, wenn
Anstelle eines Bauantrags ist in diesen o. a. Fällen lediglich erforderlich, dass der Bauherr im Wesentlichen den Entwurf, ausgenommen die bautechnischen Nachweise, einreicht. Die bautechnischen Nachweise müssen vor Ausführung der jeweiligen Bauabschnitte vorliegen. Da keine Baugenehmigung erteilt wird, trägt die Bauherrschaft allein die Verantwortung für die Einhaltung aller Anforderungen, die sein Bauvorhaben erfüllen muss. Die Bauherrschaft kann jedoch verlangen, dass für o. a. Baumaßnahmen ein Baugenehmigungsverfahren durchgeführt wird.Detaillierte Ausführungen/Anforderungen zur Genehmigungsfreiheit finden Sie in unter § 62 LBauO
Rechtliche Grundlagen
Landesbauordnung Rheinland-Pfalz (LBauO)
Fristdauer
Mit dem Bau darf begonnen werden, sobald die Bestätigung der Gemeinde vorliegt, dass die Erschließung gesichert ist.(Diese Bestätigung ist seitens der Gemeinde innerhalb eines Monats nach Eingang der Unterlagen auszustellen.)