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Verbandsgemeinde Wirges - Allgemeine Kontaktinformationen
  • Postadresse:
    Bahnhofstraße 10
    56422 Wirges


Telefon: 02602 6890
Fax: (02602)689177
E-Mail:
Internet: http://www.wirges.de

Detaillierte Lebenslage START

Allgemeine Beschreibung

Die Errichtung von Gebäuden der Gebäudeklassen 1 bis 3 (das heißt, der Rohfußboden der Aufenthaltsräume liegt höchstens 7 m über der Geländeoberfläche), Wohngebäuden bis zur Hochhausgrenze (der Rohfußboden der Aufenthaltsräume liegt höchstens 22 m über der Gebäudeoberfläche) sowie Nebengebäuden/Nebenanlagen für diese Gebäude, die im Geltungsbereich eines Bebauungsplans liegen, bedarf keiner Baugenehmigung, wenn
 

  • das Bauvorhaben den Festsetzungen des Bebauungsplans nicht widerspricht
  • keine Ausnahmen oder Befreiungen erforderlich sind,
  • keine bauordnungsrechtlichen Abweichungen erforderlich sind,
  • die Gemeinde der Bauherrschaft bestätigt hat, dass die Erschließung gesichert ist,
  • der Bauherr eine Entwurfsverfasserin / einen Entwurfsverfasser i. S. des § 56 LBauO bestellt hat,
  • die Nachweise über die Standsicherheit von einer/m Nachweisberechtigten erstellt sind und
  • die Nachweise über den Schall- und Wärmeschutz von einer/m Nachweisberechtigten erstellt sind.
     

Anstelle eines Bauantrags ist in diesen o. a. Fällen lediglich erforderlich, dass der Bauherr im Wesentlichen den Entwurf, ausgenommen die bautechnischen Nachweise, einreicht. Die bautechnischen Nachweise müssen vor Ausführung der jeweiligen Bauabschnitte vorliegen. Da keine Baugenehmigung erteilt wird, trägt die Bauherrschaft allein die Verantwortung für die Einhaltung aller Anforderungen, die sein Bauvorhaben erfüllen muss. Die Bauherrschaft kann jedoch verlangen, dass für o. a. Baumaßnahmen ein Baugenehmigungsverfahren durchgeführt wird.

Detaillierte Ausführungen/Anforderungen zur Genehmigungsfreiheit finden Sie in unter § 62 LBauO

Rechtliche Grundlagen

Landesbauordnung Rheinland-Pfalz (LBauO)

Fristdauer

Mit dem Bau darf begonnen werden, sobald die Bestätigung der Gemeinde vorliegt, dass die Erschließung gesichert ist.
(Diese Bestätigung ist seitens der Gemeinde innerhalb eines Monats nach Eingang der Unterlagen auszustellen.)

Detaillierte Lebenslage ENDE
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