Allgemeine Beschreibung
Ein Bauantrag ist schriftlich bei der örtlichen Stadtverwaltung oder Gemeindeverwaltung zu stellen (§ 63 Abs. 1 LBauO). Bei verbandsangehörigen Gemeinden tritt an die Stelle der Gemeindeverwaltung die Verbandsgemeinde.
Erforderliche Unterlagen für einen Bauantrag
Bitte beachten Sie:
Die nachfolgenden Angaben zur Anzahl der erforderlichen Ausfertigungen gelten für die Einreichung des Bauantrags bei einer Kreisverwaltung, kreisfreien Stadt bzw. großen kreisangehörigen Stadt.
Für die Einreichung bei einer Verbandsgemeinde oder verbandsfreien Gemeinde ist in der Regel bei den Unterlagen nach Tz. 1 bis Tz. 9 jeweils eine Ausfertigung mehr als unten angegeben erforderlich.
zusätzlich bei Umbau, Ausbau, Erweiterung:
Bauunterlagen müssen von einem sog. Bauvorlageberechtigten (Architekt oder Bauingenieur) unterschrieben werden.
Für Baugebiete mit Bebauungsplan bedürfen Bauvorhaben keiner Baugenehmigung mehr (sofern nach Bebauungsplan gebaut wird und die Erschließung gesichert ist), sondern die Bauunterlagen werden für ein Freistellungsverfahren nach § 67 LBauO lediglich eingereicht und nicht mehr bauaufsichtlich geprüft. Es wird von der Behörde keine Baugenehmigung erteilt, es handelt sich um genehmigungsfreies Bauen.
Der Bauherr hat keine Wahlmöglichkeit, ob er sein Bauvorhaben als Bauantragsverfahren, vereinfachtes Verfahren oder als Freistellungsverfahren behandelt haben will.Die Bauunterlagen werden formell wie für einen Bauantrag eingereicht, allerdings ist z.B. das Formular Baubeschreibung nicht mehr erforderlich. (Die einzureichenden Bauunterlagen sind der Bauunterlagen-Prüfverordnung zu entnehmen).
Rechtliche Grundlagen
BaugesetzbuchLandesbauordnungBauunterlagen-Prüfverordnung