Allgemeine Beschreibung
Bevor Pläne gemacht werden, wie ein Grundstück bebaut wird, sollte geklärt werden, ob für das Grundstück ein Bebauungsplan besteht bzw. ggf welche Festsetzungen in diesem Bebauungsplan getroffen werden. Sollte kein Bebauungsplan bestehen, richtet sich die Zulässigkeit von Bauvorhaben nach § 34 des Baugesetzbuchs (BauGB) - unbeplanter Innenbereich - oder § 35 BauGB (Außenbereich).Der Bebauungsplan setzt rechtsverbindlich fest, welche baulichen und sonstigen Anlagen auf einem Grundstück zulässig sind.
In einem qualifizierten Bebauungsplan werden mindestens Festsetzungen getroffen
Der einfache Bebauungsplan enthält nicht die v. g. Mindestfestsetzungen. Bei der Prüfung der Zulässigkeit von Vorhaben sind daher ergänzend die §§ 34 oder 35 BauGB heranzu-ziehen.
Ein Bebauungsplan wird von der Gemeinde als Satzung beschlossen. Mit seiner ortsüblichen Bekanntmachung wird er rechtsverbindlich.
Nach § 8 des BauGB enthält der Bebauungsplan die rechtsverbindlichen Festsetzungen für die städtebauliche Ordnung. Bebauungspläne sind aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln, die von den Gemeinden als Satzungen zu erlassen sind und für solche Teile des Gemeindegebietes aufgestellt werden, in denen bestimmte Arten der Grundstücksnutzung rechtsverbindlich festgesetzt werden sollen.
In einem Bebauungsplan können insbesondere festgesetzt werden (§9 BauGB):
Das Verfahren zur Aufstellung der Bauleitpläne ist eingehend im BauGB geregelt. Insbesondere sollen die Behörden und Stellen, die Träger öffentlicher Belange sind, wirksam an der Bauleitplanung beteiligt werden. Aber auch eine umfassende Bürgerbeteiligung sieht das BauGB vor. Die Bürger sind frühzeitig über allgemeine Ziele und Zwecke der Planung, unterschiedliche Lösungen und die Auswirkungen der Planung zu unterrichten. Ihnen ist Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben.
Bauleitplanentwürfe sind für die Dauer eines Monats öffentlich auszulegen. Während dieser Frist können Anregungen vorgebracht werden.
Rechtliche Grundlagen
§ 8 des BauGB Landesbauordnung