Allgemeine Beschreibung
Zur Beglaubigung von Dokumenten oder Unterschriften gehören die amtliche Beglaubigung von
Rechtliche Grundlage der öffentlichen Beglaubigung von Unterschriften ist § 129 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB).
Bitte mitbringen
Benötigt werden das Dokument, das beglaubigt werden soll, und das Original.
Bei der Beglaubigung von Unterschriften oder Handzeichen sind ein Nachweis der Identität (z. B. Personalausweis oder Reisepass) und das Schriftstück mitzubringen, auf dem die zu leistende Unterschrift oder das Handzeichen beglaubigt werden soll.
Kosten
Beglaubigungen sind grundsätzlich gebührenpflichtig. Über die Höhe der Gebühr erteilt die zuständige Behörde Auskunft.
Rechtliche Grundlagen
Ergänzungen
Eine amtliche Beglaubigung reicht nicht aus,
siehe auch Beglaubigungen (Allgemein)