Allgemeine Beschreibung
Nach der Fahrerlaubnisverordnung kann die Führerscheinausbildung in der Fahrschule mit 16 ½ Jahren begonnen werden. Mit 17 erfolgen die Prüfungen in Theorie und Praxis. Ziel ist es, Fahranfänger so viel praktische Erfahrungen wie möglich mit einem erfahrenen „Lotsen“ sammeln zu lassen, um in jeder Verkehrssituation angemessen reagieren zu können.
Voraussetzungen
für Bewerber:
für Begleitpersonen:
Bitte mitbringen
Kosten
Die Gebühren legt die jeweilige Behörde für den Antragsteller und für die Begleitperson nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) fest.
Dokumente
Der Antrag ist vom Antragsteller schriftlich zu stellen. Die Behörde erteilt bei Erfüllung aller Voraussetzungen den Prüfauftrag an die zuständige Technische Prüfstelle.
Rechtliche Grundlagen
Vorschriften § 48a Fahrerlaubnisverordnung (FeV) und die Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt).
Fristdauer
Eine Antragstellung ist ab 6 Monate vor Erreichen des Mindestalters möglich.