Agentur für Arbeit, in deren Bezirk Sie Ihren Wohnsitz haben.
Auszubildende haben während einer beruflichen Ausbildung oder einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe (BAB).
BAB wird als Zuschuss gezahlt. Sie müssen sie daher nicht zurückbezahlen.
BAB wird auf Antrag gewährt. Diesen müssen Sie schriftlich stellen. Das dafür notwendige Formblatt liegt bei der zuständigen Stelle aus.
Sie können den Antrag auch nach Beginn der Maßnahme stellen. Dann wird die BAB rückwirkend nur vom Beginn des Monats an bewilligt, in dem Sie den Antrag gestellt haben.
Die zuständige Stelle entscheidet über den Antrag und teilt Ihnen das Ergebnis schriftlich mit. Über den Anspruch wird normalerweise bei beruflicher Ausbildung für 18 Monate, im Übrigen für ein Jahr entschieden. Danach müssen Sie die Leistungen erneut beantragen.
Hinweise (Besonderheiten)
Berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen können
Antrag: Stellen Sie zum frühestmöglichen Zeitpunkt einen Antrag.
Bewilligungsdauer:
Persönliche Voraussetzungen:
Ausländische Antragstellerinnen und Antragsteller können in Einzelfällen gefördert werden. Lassen Sie sich hierzu beraten.
Voraussetzungen für die Förderung beruflicher Ausbildungen:
Ihre berufliche Ausbildung ist förderfähig, wenn:
Nur in wenigen Ausnahmefällen kann BAB für eine Zweitausbildung in Betracht kommen.
Voraussetzungen für die Förderung einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme:
Sie darf nicht den Schulgesetzen der Länder unterliegen.
Über weitere erforderliche Unterlagen informiert die zuständige Stelle.