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Zuständige Behörden

Wer Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld erhält, wendet sich für Leistungen aus dem Bildungs- und Teilhabepaket in der Regel an das Jobcenter. 

Für Familien, die Sozialhilfe, Wohngeld oder den Kinderzuschlag erhalten, ist die zuständige Kreisverwaltung oder die Verwaltung der kreisfreien Stadt Ansprechpartner.

Allgemeine Beschreibung

Im Rahmen des Bildungs- und Teilhabepaketes können folgende Einzelleistungen erbracht werden:

  • Mittagessen für Kinder, die Kitas, Schulen oder Horte besuchen, an denen regelmäßig warme Mahlzeiten angeboten werden
  • Lernförderung für Schülerinnen und Schüler, die das Lernziel nicht erreichen oder deren Versetzung gefährdet ist.
  • Mitmachen in Kultur, Sport und Freizeit für alle Kinder und Jugendlichen bis 18 Jahre, das heißt zum Beispiel Mitgliedsbeiträge für den Fußballverein oder Teilnahmegebühren für die Flötengruppe.
  • Teilnahme an Tagesausflügen, die von den Schulen oder Kitas organisiert werden. Die Kosten für mehrtägige Ausflüge werden wie bisher erstattet.
  • Schulbedarf wie Stifte, Hefte, Wasserfarben oder der Schulranzen
  • Schülerbeförderung für Schüler, die die nächstgelegene Schule ihres gewählten Bildungsgangs besuchen.
Berechtigt sind Kinder und Jugendliche aus Familien, die Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld (SGB II),  Sozialhilfe (SGB XII), Kinderzuschlag oder Wohngeld beziehen.

Dokumente

Die Leistungen für Bildung und Teilhabe werden nur auf Antrag gewährt.

Ausnahme:
Empfängerinnen und Empfängern von Grundsicherung für Arbeitsuchende und Sozialhilfe werden die Leistungen für den besonderen Schuldbedarf ohne Antrag gezahlt.

Rechtliche Grundlagen

§ 29 SGB II (Empfängerinnen und Empfänger von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende), § 34 SGB XII (Empfängerinnen und Empfänger) und § 6b BKGG (Empfängerinnen und Empfänger von Kinderzuschlag nach § 6a BKGG und Wohngeld).


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