Zuständige Behörden
Wer Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld erhält, wendet sich für Leistungen aus dem Bildungs- und Teilhabepaket in der Regel an das Jobcenter. Für Familien, die Sozialhilfe, Wohngeld oder den Kinderzuschlag erhalten, ist die zuständige Kreisverwaltung oder die Verwaltung der kreisfreien Stadt Ansprechpartner.
Allgemeine Beschreibung
Im Rahmen des Bildungs- und Teilhabepaketes können folgende Einzelleistungen erbracht werden:
Dokumente
Die Leistungen für Bildung und Teilhabe werden nur auf Antrag gewährt.Ausnahme:Empfängerinnen und Empfängern von Grundsicherung für Arbeitsuchende und Sozialhilfe werden die Leistungen für den besonderen Schuldbedarf ohne Antrag gezahlt.
Rechtliche Grundlagen
§ 29 SGB II (Empfängerinnen und Empfänger von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende), § 34 SGB XII (Empfängerinnen und Empfänger) und § 6b BKGG (Empfängerinnen und Empfänger von Kinderzuschlag nach § 6a BKGG und Wohngeld).