Zuständige Behörden
Zuständig für Forschungen nach verborgenen Kulturdenkmalen ist die Denkmalfachbehörde. Dies ist die Direktion Landesarchäologie bei der Generaldirektion Kulturelles Erbe, Schillerstraße 44, 55116 Mainz (Tel. 06131-2016-0) www.gdke-rlp.de. Fachliche Beratung erhalten Sie ebenfalls dort.
Für Grabungs- oder Nachforschungsgenehmigungen zu wissenschaftlichen Forschungszwecken (s.o.) ist die untere Denkmalschutzbehörde zuständig, die bei den Kreisverwaltungen und den Verwaltungen der kreisfreien Städte angesiedelt ist. Sie trifft ihre Entscheidung im Einvernehmen mit der Denkmalfachbehörde.
Allgemeine Beschreibung
In Rheinland-Pfalz wird die „Bodendenkmalpflege“ als Landesarchäologie bezeichnet. Diese beschäftigt sich mit
Alle diese Funde und Befunde stehen als Kulturdenkmäler unter Schutz. In der Regel sollen sie geschützt im Boden verbleiben. Bei unabweisbarer Geländeumnutzung werden sie ausgegraben und damit gerettet. Dazu gehört jeweils eine hochentwickelte Prospektions- und Grabungsmethodik und -technik sowie ein differenziertes Dokumentationswerk aus Vermessungsunterlagen, Zeichnungen, Fotografien, Bodenproben, chemischen und physikalischen Analysen und sich stetig verbessernden Fundbergungen.
Jeder Eingriff in den Boden mit der Zielsetzung, damit archäologische Forschung zu betreiben, setzt eine Genehmigung der unteren Denkmalschutzbehörde im Einvernehmen mit der Fachbehörde voraus. Diese kann nicht für das bloße Aufsuchen und Aufsammeln von Funden erteilt werden, sondern nur im Einzelfall zu wissenschaftlichen Forschungszwecken, wenn der Antragsteller die umfassende Beherrschung der archäologischen Methodenvielfalt nachweisen kann. Dies gilt auch für Geländebegehungen mit Schatzsuchgeräten.
Bei der Arbeit der Berufsarchäologen in Erfüllung ihrer gesetzlich bestimmten Forschungs- und Rettungsarbeit können Bürger ehrenamtlich mitwirken, sofern sie bereit sind, intensiv die archäologische Methodik zu erlernen und in der Handhabung Sicherheit zu erwerben.
Sollen Bodendenkmäler im Zuge einer anderen Maßnahme, etwa einer Baumaßnahme, verändert werden, gelten dafür die Verfahren der Baudenkmalpflege.
Rechtliche Grundlagen
Rheinland-Pfälzisches Denkmalschutzgesetz