Zuständige Behörden
Die erlaubnisfreie Benutzung des Grundwassers ist rechtzeitig vor Beginn bei der unteren Wasserbehörde (Kreisverwaltung, Verwaltung der kreisfreien Stadt) anzuzeigen.Zur Sicherung und Bewirtschaftung der verfügbaren Grundwassermenge bedürfen sonstige Grundwasserentnahmen einer Erlaubnis bzw. Bewilligung. Diese erteilt bei Entnahmemengen bis 24 m³ je Tag und im Zusammenhang mit der Errichtung von Bauwerken oder hydrologischen Erkundungen die untere Wasserbehörde bei der Kreis- oder Stadtverwaltung, bei größeren Entnahmenmengen die obere Wasserbehörde, die bei der Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord bzw. Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd angesiedelt ist. Diese Stellen erteilen auch Auskunft über die erforderlichen Antragsunterlagen und über den Verfahrensgang, bis die Zulassung vorliegt.Zuständige Bergbehörde ist das Landesamt für Bergbau und Geologie.
Allgemeine Beschreibung
Grundwasser darf für den Haushalt, den landwirtschaftlichen Hofbetrieb, für das Tränken von Vieh oder in geringen Mengen zu einem vorübergehenden Zweck erlaubnisfrei entnommen oder abgeleitet werden. Die Grundwassernutzung ist bei der unteren Wasserbehörde unter Angabe des genauen Grundstückes anzuzeigen. Für andere Zwecke oder größere Entnahmemengen ist eine Erlaubnis bzw. Bewilligung erforderlich.
Bohrungen zur „hydrologischen oder hydrogeologischen Erkundung der Wassererschließung“ bedürfen in jedem Fall einer Zulassung durch die Wasserbehörde. Für den Bau oder die Änderung von Brunnen sind wasserrechtliche Genehmigungen nicht erforderlich. Dagegen können beispielsweise naturschutzrechtliche und forstrechtliche Genehmigungen notwendig sein. Alle mit mechanischer Kraft angetriebenen Bohrungen müssen nach Lagerstättengesetz zwei Wochen vor Beginn der Arbeiten von demjenigen, der eine solche Bohrung für oder fremde Rechnung ausführt, der zuständigen Anstalt angezeigt werden. Bohrungen, die mehr als 100 m in den Boden eindringen sollen, sind nach Bundesberggesetz zwei Wochen vor Beginn der Arbeiten bei der zuständigen Behörde anzuzeigen. Die Bergbehörde kann zum Schutz Beschäftigter oder Dritter oder wegen der Bedeutung des Betriebes die Vorlage eines Betriebsplanes verlangen.
Rechtliche Grundlagen