Zuständige Behörden
Ein Antrag auf Gewährung von Eingliederungshilfe ist beim Landkreis oder bei der kreisfreien Stadt zu stellen, in dessen/deren Bezirk sich die nachfragende Person tatsächlich aufhält.
Sie können den Antrag aber auch bei ihrer Gemeinde abgeben. Diese ist verpflichtet, den Antrag an die zuständige Stelle weiterzuleiten.
Die Gewährung der Eingliederungshilfe setzt ein, sobald dem Träger der Sozialhilfe bekannt wird, dass die Voraussetzungen für die Leistung vorliegen.
Allgemeine Beschreibung
Aufgabe der Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderung ist es, eine drohende Behinderung zu verhüten oder eine Behinderung und deren Folgen zu beseitigen oder zu mildern. Weiteres Ziel ist es, Menschen mit Behinderung die Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen oder zu erleichtern.
Zu den Leistungen der Eingliederungshilfe gehören insbesondere:
Einen Anspruch auf Eingliederungshilfe haben Personen, die nicht nur vorübergehend geistig, seelisch oder körperlich wesentlich behindert oder von einer solchen Behinderung bedroht sind und wesentlich in ihrer Fähigkeit, an der Gesellschaft teilzuhaben, eingeschränkt sind. Die Leistungen der Eingliederungshilfe sind gegenüber den Leistungen anderer Sozialleistungsträger/ Rehabilitationsträger (z. B. Krankenkasse, Rentenversicherungsträger, Arbeitsagentur, Unfallversicherungsträger) nachrangig.
Weitere Voraussetzung ist, dass dem Hilfesuchenden die Aufbringung der benötigten Mittel für die Eingliederungshilfe aus eigenem Einkommen und Vermögen nicht zugemutet werden kann. Für die Anrechnung gelten besondere Regelungen.
Bitte mitbringen
Je nach Sachverhalt benötigen Sie z. B.
Nähere Informationen zu den erforderlichen Unterlagen erhalten Sie vom zuständigen Sozialamt.
Rechtliche Grundlagen
Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII - §§ 53, 54)