Zuständige Behörden
Allgemeine Beschreibung
Gemäß § 57 des Landesgesetzes über die Schulen in Rheinland-Pfalz (SchuIG) werden alle Kinder. die vor dem 31.08. das sechste Lebensjahr vollenden, mit Beginn des Schuljahres schulpflichtig und sind gemäß § 65 Abs. 1 Schulgesetz von ihren Eltern anzumelden. Die Anmeldung erfolgt bei der im jeweiligen Schulbezirk liegenden Schule.
Eine Übersicht über Schulen können Sie auf den Seiten der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion .
Die Verpflichtung zur Anmeldung gilt auch für Personen, die mit der Erziehung und Pflege beauftragt sind.
Eine vorzeitige Aufnahme in die Schule kann nach § 58 Abs. 1 Schulgesetz von den Eltern beantragt werden.Ebenso kann eine spätere Aufnahme beantragt werden (§ 58 Abs. 2 Schulgesetz)
Das Ministerium für Bildung, Wissenschaft, Jugend und Kultur bietet eine umfassende Information im sogenannten Elternportal.Siehe auch:
Allgemeinbildende Schulen
Rechtliche Grundlagen
Landesgesetzes über die Schulen in Rheinland-Pfalz (SchuIG)