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Zuständige Behörden

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  • Stadtverwaltungen mit eigenem Jugendamt





Liste der für die Antragstellung zuständigen Stellen

Allgemeine Beschreibung

Elterngeld gibt es für Erwerbstätige, Beamte, Selbstständige und erwerbslose Elternteile, Studierende und Auszubildende, Adoptiv-Eltern und in Ausnahmefällen auch für Verwandte dritten Grades. Das Elterngeld ist also allen Eltern garantiert, auch wenn sie vor der Geburt nicht berufstätig waren. Wer mehr als 30 Stunden pro Woche arbeitet, hat keinen Anspruch auf Elterngeld.

Das Elterngeld ersetzt 67 Prozent des bisherigen Nettoerwerbseinkommens des erziehenden Elternteiles bis zu einem Höchstsatz von 1.800 Euro netto. Der Mindestbetrag des Elterngeldes ist 300 Euro. (Quelle: Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend)

Das Elterngeld muss rechtzeitig schriftlich beantragt werden. Rückwirkend wird es nur für die letzten drei Lebensmonate vor Beginn des Monats geleistet, in dem der Antrag bei der Elterngeldstelle eingetroffen ist.

Im Antrag muss angegeben werden, in welchen Monaten der einzelne Antragsteller das Elterngeld beziehen möchte. Im Falle einer Inanspruchnahme der Verlängerungsoption muss auch dieses bereits bei der Antragstellung angegeben werden.

Für die Ermittlung der Höhe des Elterngeldes benötigt die Elterngeldstelle die Einkommensnachweise der relevanten Kalendermonate. Wenn der Antragsteller während des Bezugs des Elterngeldes erwerbstätig sein möchte, dann muss im Antrag, neben der Anzahl der Wochenstunden, auch die voraussichtliche Höhe des Einkommens aus dieser Erwerbstätigkeit angegeben werden.

Alle Links: Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend)

Anspruchsvoraussetzungen und Höhe der Leistung - Fragen und Antworten

Elterngeldrechner

Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG)

Dokumente

Die folgenden Unterlagen sollten zur Antragstellung mitgebracht werden:

  • Geburtsbescheinigung des Kindes*
  • Nachweise zum Einkommen vor der Geburt*
  • Bescheinigung der Krankenkasse über das Mutterschaftsgeld
  • Bescheinigung über den Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld
  • Bestätigung der beabsichtigten Arbeitszeit während des Elterngeldbezugs
  • Eigenerklärung der beabsichtigten Arbeitszeit


Die mit * gekennzeichneten Unterlagen müssen in jedem Fall vorgelegt werden. Ob auch die anderen Bescheinigungen und Erklärungen abgegeben werden müssen, hängt von der individuellen Situation des Antragstellers ab.

Rechtliche Grundlagen

Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG)

Ergänzungen

Ergänzende Informationen zum Elterngeld sowie Antragsvordrucke finden Sie hier

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