Zuständige Behörden
An die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen oder die Landesregulierungsbehörde. Für Verteilnetzbetreiber mit weniger als 100.000 unmittelbar oder mittelbar angeschlossenen Kunden ist die Landesregulierungsbehörde zuständig, sofern das Netz nicht über die Grenze eines Bundeslandes hinausreicht, in allen anderen Fällen die Bundesnetzagentur.
Die Landesregulierungsbehörde in Rheinland-Pfalz ist das Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau.
Allgemeine Beschreibung
Entgelte für den Netzzugang bedürfen einer Genehmigung durch die zuständige Regulierungsbehörde (Bundesnetzagentur oder Landesregulierungsbehörde).
Die Genehmigung ist zu erteilen, soweit die Entgelte den gesetzlichen Anforderungen entsprechen. Die genehmigten Entgelte sind Höchstpreise und dürfen nur in festgelegten Ausnahmen überschritten werden. Eine Überschreitung ist der Regulierungsbehörde unverzüglich anzuzeigen.
Die Genehmigung wird befristet erteilt und mit einem Vorbehalt des Widerrufs versehen; sie kann unter Bedingungen erteilt und mit Auflagen verbunden werden.
Bitte mitbringen
Die Unterlagen müssen folgende Angaben enthalten:
Kosten
Auskünfte über die Gebühren erteilt die zuständige Regulierungsbehörde.
Dokumente
Diese finden Sie hier.
Rechtliche Grundlagen
Fristdauer
Die Genehmigung ist mindestens sechs Monate vor dem Zeitpunkt schriftlich zu beantragen, an dem die Entgelte wirksam werden sollen.