Zuständige Behörden
Die Entwässerungsgenehmigung erteilt die jeweilige Stadt- oder Gemeindeverwaltung.
Das gezielte, schadlose Einleiten von gesammeltem Niederschlagswasser bis zu 8 m³ je Tag in ein Gewässer ist ein zulassungsfreier Gemeingebrauch und rechtzeitig vor Beginn der unteren Wasserbehörde anzuzeigen. Bei darüber hinaus gehenden Mengen oder einer möglichen Verschmutzung des Niederschlagswassers ist eine wasserrechtliche Erlaubnis erforderlich, die ebenfalls die zuständige untere Wasserbehörde bei den Landkreisen oder den kreisfreien Städten erteilt. Ob aufgrund der kommunalen Satzung oder der örtlichen Verhältnisse ein Anschluss an die kommunale Kanalisation erforderlich ist, muss vorab mit der Stadt- oder Verbandsgemeindeverwaltung abgeklärt werden.
Allgemeine Beschreibung
Für den Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage und deren Benutzung bedarf es einer Entwässerungsgenehmigung. Änderungen an der Grundstücksentwässerungsanlage, an den der Entwässerungsgenehmigung zugrunde liegenden Abwasserverhältnissen oder am Anschluss an die Abwasseranlage bedürfen einer Änderungsgenehmigung. Die Städte und Gemeinden haben in ihren Entwässerungssatzungen Einleitungsbedingungen für die Abwässer festgelegt, um den einwandfreien Betrieb der Kanalisation und der Kläranlage zu gewährleisten. Bei der Erteilung der Entwässerungsgenehmigung entscheiden sie auch, ob insbesondere im industriellen und gewerblichen Bereich eine Vorbehandlung des Abwassers erforderlich ist. Die Beseitigung von Niederschlagswasser über die kommunale Kanalisation bedarf der Entwässerungsgenehmigung.
Rechtliche Grundlagen