Zuständige Behörden
Für Stiftungen, die ihren Sitz in Rheinland-Pfalz haben sollen, sind Stiftungsgeschäft und Satzung bei der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion in Trier als der zuständigen Stiftungsbehörde einzureichen.
Allgemeine Beschreibung
In einem sogenannten Stiftungsgeschäft bestimmt der Stifter den Namen, den Sitz und die Organe der Stiftung und verpflichtet sich, sie mit einem Stiftungsvermögen (meist Barvermögen, Wertpapiere oder Immobilien) auszustatten, aus dessen Erträgen die Arbeit der Stiftung finanziert wird. Eine gleichfalls vom Stifter vorgegebene Stiftungssatzung regelt die innere Organisation.
Die Stiftung erlangt ihre Rechtsfähigkeit durch staatliche Anerkennung. Hierzu sind Stiftungsgeschäft und Satzung bei der zuständigen Stiftungsbehörde einzureichen. Es wird empfohlen, bereits vor der endgültigen Antragstellung mit diesen Behörden Kontakt aufzunehmen. Die Anerkennung für die Stiftung wird erteilt, wenn die stiftungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
Die Stiftungsaufsicht des Landes stellt sicher, dass die Stiftungen im Einklang mit den Gesetzen und der Stiftungssatzung verwaltet werden. Die Aufsicht soll so gehandhabt werden, dass Entschlusskraft und Verantwortungsfreudigkeit der Mitglieder der Stiftungsorgane nicht beeinträchtigt werden. Sie gewährleistet, dass der Wille der oder des Stiftenden dauerhaft eingehalten oder nicht mehr als notwendig verändert wird.
Ergänzungen
Weitere Informationen erhalten Sie auf den Internetseiten des Rheinland-Pfälzischen Ministerium des Innern, für Sport und Infrastuktur.