Zuständige Behörden
Allgemeine Beschreibung
Erschließungsbeiträge sind für eine Erschließungsanlage zu zahlen, die erstmalig hergestellt wird.
Erschließungsanlagen können z. B. sein:
Rechtsgrundlage für die Erhebung von Erschließungsbeiträgen ist das Baugesetzbuch (BauGB) in Verbindung mit der örtlichen Satzung über die Erhebung von Erschleißungsbeiträgen.
Beitragspflichtig sind Grundstücke, die von einer Erschließungsanlage erschlossen werden. Grundsätzlich ist ein Grundstück von der Erschließungsanlage erschlossen, wenn das Grundstück an die Erschließungsanlage angrenzt und bebaut oder gewerblich genutzt werden kann.
Mit dem Baubeginn können die Grundstückseigentümer zu Vorausleistungen als Vorfinanzierung der Erschließungsmaßnahme herangezogen werden.
Der Gemeindeanteil an den erschließungsbeitragsfähigen Kosten beträgt 10 v. H. Der beitragsfähige Erschließungsaufwand wird nach den tatsächlichen Kosten ermittelt.
Ein typischer Fall einer Erschließungsanlage ist der Bau einer neuen Straße auf der ?grünen Wiese? um neue Baugrundstücke zu erschließen. Diese neu erschlossenen Baugrundstücke werden dann zu Erschließungsbeiträgen für diese neue Straße herangezogen.Nicht zu den Erschließungsbeiträgen gehören die Kosten der Versorgungsanschlüsse, wie z. B. Strom, Gas, Wasser. Diese Kosten werden den Grundstückseigentümern von den Versorgungsunternehmen in Rechnung gestellt.
Rechtliche Grundlagen
Ergänzungen
Für die Erweiterung von Abwasserbeseitigungseinrichtungen für Neubaugebiete werden einmalige Kanalbaubeiträge auf der Grundlage des Kommunalabgabengesetzes (KAG) Rheinland-Pfalz und der jeweiligen Entgeltsatzung erhoben.