Zuständige Behörden
Wenden Sie sich an die Führerscheinstelle Ihres Landkreises bzw. Ihrer kreisfreien Stadt (Hauptwohnsitz). Zuständige Behörde ist die Kreisverwaltung, in großen kreisangehörigen oder kreisfreien Städten die Stadtverwaltung.
Allgemeine Beschreibung
Seit dem 1. Januar 1999 gilt in Deutschland ein in vielen Einzelheiten geändertes Fahrerlaubnisrecht. Unter anderem ist hierin die Einführung des europaweit einheitlichen Kartenführerscheins mit völlig neuen Klasseneinteilungen und höheren Mindestanforderungen für die Prüfung geregelt.
Inhabern alter Führerscheine wird empfohlen, diesen in einen EU-Kartenführerschein umzutauschen. Sofern nicht Lastkraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse von 7,5 t oder mehr oder Kraftomnibusse geführt werden, bleibt der alte Führerschein längstens bis 19.01.2033 gültig.
Soweit eine Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung oder ein Internationaler Führerschein benötigt werden, ist der Umtausch zwingend erforderlich. Der Umtausch ist außerdem für die Fahrerlaubnisklassen C und D erforderlich, wenn die Fahrerlaubnis für berufliche Zwecke verwendet wird. Es ist dann der Eintrag einer Schlüsselzahl 95 notwendig.
Gegenüberstellung Klassen:
In welche neuen Klassen Ihr bisheriger Führerschein umgeschrieben wird, richtet sich nach Anlage 3 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV).
Bitte mitbringen
Kosten
Die Gebühren legt die Fahrerlaubnisbehörde nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) fest.
Dokumente
Der Antrag ist persönlich zu stellen.
Rechtliche Grundlagen
Vorschrift § 6 Abs. 7 Fahrerlaubnisverordnung (FeV) und die Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt).
Fristdauer
Bei Inhabern einer alten Fahrerlaubnis der Klasse 2 ist die Fahrerlaubnis nach neuem Recht nur bis zur Vollendung des 50. Lebensjahres gültig. Der Kartenführerschein sollte mindestens 4 Wochen vorher beantragt sein, damit das Weiterbestehen der betreffenden Fahrberechtigung gesichert ist.