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Zuständige Behörden

  • Kreisverwaltung
  • Stadtverwaltung mit Führerscheinstelle

Allgemeine Beschreibung

Wer in Deutschland ein Kraftfahrzeug führen will, braucht eine Fahrerlaubnis. Als Nachweis für den Besitz der entsprechenden Fahrerlaubnisse dient der Führerschein, in den die Fahrerlaubnisse eingetragen werden.

Informationen zu den Führerscheinklassen bietet das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung.

Eine Fahrerlaubnis erhält, wer:

  • einen ordentlichen Wohnsitz im Inland nachweist,
  • das erforderliche Mindestalter erreicht hat:
    • 25 Jahre für den direkten Zugang zur Klasse A
    • 21 Jahre für die Klassen D, D1, DE oder D1E
    • 18 Jahre für die Klasse A bei Zugang in Stufen und für die Klassen B, BE, C, C1, CE oder C1E
    • 16 Jahre für die Klassen A1, L, M und T
  • zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet ist,
  • zum Führen von Kraftfahrzeugen nach dem Fahrlehrergesetz und den auf ihm beruhenden Rechtsvorschriften ausgebildet worden ist,
  • die Befähigung zum Führen von Kraftfahrzeugen in einer theoretischen und praktischen Prüfung nachgewiesen hat,
  • die Grundzüge der Versorgung Unfallverletzter im Straßenverkehr beherrscht oder Erste Hilfe leisten kann und den hierfür erforderlichen Nachweis erbringt,
  • die Anforderungen an das Sehvermögen erfüllt und nachweist,
  • keine in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erteilte Fahrerlaubnis dieser Klasse besitzt.

Verfahrensablauf:

Sie müssen einen Antrag auf Ersterteilung einer Fahrerlaubnis stellen. Die Fahrerlaubnisbehörde ermittelt, ob Bedenken gegen Ihre Eignung bestehen. Erst nach der Überprüfung des Antragstellers kann eine Fahrerlaubnis erteilt werden. Die Aushändigung der Fahrerlaubnis erfolgt in der Regel mit Bestehen der Fahrprüfung.


Siehe auch:

Das Führerschein-Portal von Aral AG

Euro-Führerschein

Internationaler Führerschein

Ersatzführerschein

Führerscheinklassen

Ausländische Führerscheine

Taxi- und Mietwagenschein

Busfahrerlaubnis

Fahrgastbeförderung Behindertenfahrzeuge

Bitte mitbringen

  • Personalausweis
  • gegebenenfalls Führerschein (bei Erweiterungen)
  • gegebenenfalls  original Unterschrift auf bestimmtem Vordruck
  • Lichtbild (45 x 35 mm), das den Antragsteller ohne Kopfbedeckung und mit unverdeckten Augen im Halbprofil oder in einer Frontalaufnahme zeigt
  • für Klasse A, A1, M, L, T, B, BE, Abe (Klasse A beschränkt) und S:
    • Sofortmaßnahmen am Unfallort (Erste Hilfe) und Sehtest
  • für Klasse C1, C1E, C und CE:
    • Erste Hilfe, augenärztliches Gutachten, ärztliches Gutachten
  • für Klasse D1, D1E, D und DE:
    • Erste Hilfe, augenärztliches Gutachten, ärztliches Gutachten, Gutachten über besondere Anforderungen, Führungszeugnis der Belegart "0"

Kosten

Die Gebühren legt die jeweilige Behörde nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) fest.

Dokumente

Sie müssen einen Antrag auf Ersterteilung einer Fahrerlaubnis stellen.

Rechtliche Grundlagen

Vorschriften der §§ 4 bis 23 Fahrerlaubnisverordnung (FeV) und der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt).

Fristdauer

Der Antrag auf Ersterteilung einer Fahrerlaubnis verfällt, wenn die theoretische Prüfung nicht innerhalb von zwölf Monaten nach Eingang des Prüfauftrags oder die praktische Prüfung nicht innerhalb von zwölf Monaten nach Bestehen der theoretischen Prüfung bestanden worden ist.

  • Die Fahrerlaubnisse der Klassen A, A1, B, S, BE, L, M und T werden unbefristet erteilt.
  • Die der Klassen C1, C1E werden erstmalig bis zur Vollendung des 50. Lebensjahres erteilt, nach Vollendung des 50. Lebensjahres jeweils für weitere fünf Jahre.
  • Die Fahrerlaubnis-Klassen C, CE, D, D1, DE und D1E werden jeweils für fünf Jahre erteilt. Die Verlängerung der Klassen D, D1, DE und D1E kann nur dann über die Vollendung des 50. Lebensjahres hinaus erfolgen, wenn der Antragsteller zusätzlich die Erfüllung der "besonderen Anforderungen" nachweist.

Ergänzungen

Weitere Informationen erhalten Sie bei der örtlich zuständigen Fahrerlaubnisbehörde und gegebenenfalls bei den Fahrschulen.


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