Zuständige Behörden
Wenden Sie sich an die Führerscheinstelle Ihres Landkreises bzw. Ihrer kreisfreien Stadt (Hauptwohnsitz). Zuständige Behörde ist die Kreisverwaltung, in großen kreisangehörigen oder kreisfreien Städten die Stadtverwaltung.
Allgemeine Beschreibung
Wer auf öffentlichen Straßen ein Kraftfahrzeug führt, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Erweist sich jemand als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen, so hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Dies gilt insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel vorliegen oder erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen wurde und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist.
Ihnen wurde die Fahrerlaubnis rechtskräftig entzogen und Sie möchten diese wieder erwerben. Eine Fahrerlaubnis kann nach einem Entzug und nach Ablauf der gegebenenfalls festgesetzten Sperrfrist nur auf Antrag wieder erteilt werden.
Bitte mitbringen
Klasse A und B: Für die Antragstellung der Fahrerlaubnis der Klasse A und B mit den entsprechenden Unterklassen zusätzlich:
Klasse C oder C1: Für die Antragstellung der Fahrerlaubnis der Klasse C oder C1 mit den entsprechenden Unterklassen zusätzlich:
Nach Antragseingang werden gegebenenfalls weitere Erklärungen/ Unterlagen nachgefordert. Ebenso werden weitere noch durchzuführende Maßnahmen, insbesondere eine Begutachtung oder eine eventuell abzulegende Prüfung, mitgeteilt.
Kosten
Die Fahrerlaubnisbehörde erhebt Gebühren nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt).
Dokumente
Eine Fahrerlaubnis kann nach einem Entzug und nach Ablauf der gegebenenfalls festgesetzten Sperrfrist nur auf Antrag wieder erteilt werden. Den entsprechenden Antragsvordruck können Sie telefonisch oder schriftlich anfordern.
Rechtliche Grundlagen
Vorschriften § 3 Straßenverkehrsgesetz (STVG), sowie §§11 bis 14 und 20 der Fahrerlaubnisverordnung (FEV) und der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt).
Fristdauer
Der Antrag auf Neuerteilung der Fahrerlaubnis sollte drei Monate vor Ablauf der Sperrfrist (jedoch nicht früher) bei der für den Wohnsitz zuständigen Fahrerlaubnisbehörde eingereicht werden.