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Detaillierte Lebenslage START

Zuständige Behörden

Wenden Sie sich für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung von den Verboten nach dem Feiertagsgesetz an die örtliche Ordnungsbehörde oder an den Einheitlichen Ansprechpartner.

Allgemeine Beschreibung

An den Sonn- und Feiertagen soll dem Einzelnen die Möglichkeit gegeben werden, losgelöst von werktäglichen Bindungen und Zwängen den Tag nach seinen individuellen Bedürfnissen zu begehen. Deshalb ist Arbeit nur in besonders gesetzlich geregelten Fällen erlaubt. An Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen sind alle öffentlich bemerkbaren Tätigkeiten verboten, die die äußere Ruhe beeinträchtigen oder dem Wesen des Sonn- und Feiertags widersprechen.

In Rheinland-Pfalz sind folgende Tage gesetzliche Feiertage:

  • der Neujahrstag,
  • der Karfreitag,
  • der Ostermontag,
  • der 1. Mai,
  • der Tag Christi Himmelfahrt,
  • der Pfingstmontag,
  • der Fronleichnamstag,
  • der Tag der Deutschen Einheit (3. Oktober),
  • der Allerheiligentag (1. November) und
  • der 1. und 2. Weihnachtsfeiertag. (25. und 26. Dezember).  

Quellverweis Detaillierte Lebenslage ENDE
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