Zuständige Behörden
Wenden Sie sich an die zuständige Kreisverwaltung bzw. die Verwaltung der kreisfreien Stadt.
Allgemeine Beschreibung
Wenn Sie Tiere schlachten, deren Fleisch zum Genuss für Menschen bestimmt ist, müssen Sie die Tiere vor und nach der Schlachtung amtlich untersuchen lassen. Dies betrifft:
Die Untersuchungspflicht gilt auch für Hausschlachtungen.
Bitte mitbringen
Vorzulegen sind Informationen zur Lebensmittelkette.
Kosten
Die Gebühren richten sich nach den entsprechenden Gebührensatzungen der Landkreise bzw. der kreisfreien Städte.
Rechtliche Grundlagen
Fristdauer
Schlachtungen sind rechtzeitig (mindestens 24 Stunden vorher) der zuständigen Behörde bekannt zu geben.
Notschlachtungen sind hiervon separat zu betrachten, in jedem Fall ist unverzüglich die zuständige Behörde einzubinden.
Ergänzungen
Gewerbliche Schlachtungen dürfen (ab 1.1.2010) nur in hierfür behördlich zugelassenen Betrieben durchgeführt werden.