Zuständige Behörden
Wenden Sie sich an die zuständige Kreisverwaltung bzw. die Verwaltung der kreisfreien Stadt.
Allgemeine Beschreibung
Das Schlachten von als Haustieren gehaltenen Nutztieren bedarf grundsätzlich einer Erlaubnis. Die Personen, die Tiere schlachten, über die hierfür notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen
Kosten
Die Gebühren richten sich nach den entsprechenden Gebührensatzungen der Landkreise bzw. der kreisfreien Städte.
Rechtliche Grundlagen
Fristdauer
Gewerbliche Schlachtungen dürfen (ab 1.1.2010) nur in hierfür zugelassenen Betrieben durchgeführt werden, die daher behördlich bekannt sein müssen. Hausschlachtungen für den ausschließlich eigenen, privaten häuslichen Bedarf sind rechtzeitig (es sollten mindestens 2 Werktage sein) vor der geplanten Schlachtung der zuständigen Behörde bekannt zu geben.Notschlachtungen sind hiervon separat zu betrachten, in jedem Fall ist unverzüglich die zuständige Behörde einzubinden.