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Zuständige Behörden

Die Ausführungsgenehmigung wird in Rheinland-Pfalz von dem TÜV Rheinland, Regionalstelle Koblenz, oder dem TÜV Pfalz erteilt. Welche TÜV-Stelle zuständig ist, ergibt sich aus dem Wohnsitz oder der gewerblichen Niederlassung der antragstellenden Person. Eine Übersicht findet sich in § 1 der Landesverordnung über die Zuständigkeit und die Vergütung für die Erteilung von Ausführungsgenehmigungen für Fliegende Bauten.

Allgemeine Beschreibung

Fliegende Bauten sind bauliche Anlagen, die dazu geeignet und bestimmt sind, an verschiedenen Orten wiederholt aufgestellt und zerlegt zu werden (z. B. Fahrgeschäfte, Zelte usw.).
Für das erstmalige Aufstellen und in Gebrauch nehmen von Fliegenden Bauten wird, soweit es sich nicht um „untergeordnete“ Anlagen im Sinne des § 76 Abs. 2 der Landesbauordnung Rheinland-Pfalz handelt, eine sogenannte Ausführungsgenehmigung benötigt.

Rechtliche Grundlagen

Rheinland-Pfälzische Landesbauordnung

Fristdauer

Die Ausführungsgenehmigung gilt je nach Art der Anlage und Ausführung zwischen einem und fünf Jahren und kann verlängert werden. Ausführungsgenehmigungen anderer Bundesländer gelten auch in Rheinland-Pfalz.

Der Wechsel des Wohnsitzes oder der gewerblichen Niederlassung sowie die Übertragung des Fliegenden Baus an Dritte sind der Stelle, die die Ausführungsgenehmigung erteilt hat, anzuzeigen.

Ergänzungen

Die Ausführungsgenehmigung wird in ein Prüfbuch eingetragen. Dem Prüfbuch sind die mit Genehmigungsvermerk versehenen Bauunterlagen beizufügen. Bevor ein Fliegender Bau in Betrieb genommen werden soll, ist dies der zuständigen unteren Bauaufsichtsbehörde des Aufstellorts anzuzeigen, dabei ist das Prüfbuch vorzulegen.


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