Zuständige Behörden
Zuständig für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes sind die kreisfreien Städte und die Landkreise.
Allgemeine Beschreibung
Personen die eine Aufenthaltsgestattung nach dem Asylverfahrensgesetz besitzen, sind berechtigt, Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu beziehen. Nach den Vorschriften dieses Gesetzes wird der Bedarf an Ernährung, Unterkunft, Heizung, Kleidung, Gesundheits- und Körperpflege und Gebrauchs- und Verbrauchsgütern des Haushalts gewährt.
Rechtliche Grundlagen