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Zuständige Behörden

Die Schulbehörde bei der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion

  • berät Eltern über die Fördermöglichkeiten und die Förderorte in der Region.
  • entscheidet auf der Grundlage des sonderpädagogischen Gutachtens, der amtsärztlichen Untersuchung und der Anhörung der Eltern, ob sonderpädagogischer Förderbedarf vorliegt.
  • legt den Förderort der Schülerin/des Schülers fest (Schwerpunktschule oder Förderschule). Dabei wird der Wunsch der Eltern berücksichtigt.

Das Verfahren zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs wird durch die besuchte Schule oder (bei Schulanfängerinnen und –anfängern) durch die zuständige Grundschule eingeleitet.

Allgemeine Beschreibung

Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf besuchen in Rheinland-Pfalz Förderschulen oder allgemeine Schulen. Es gibt ein landesweites Netz von Fördererschulen und ein Netz von Schwerpunktschulen. Das sind Grundschulen und weiterführende Schulen, die integrativen/inklusiven Unterricht wohnortnah anbieten.

Schwerpunktschulen

  • bieten sowohl den Schulabschlusses der jeweiligen Schulart als auch die besonderen Schulabschlüsse, die an Förderschulen vergeben werden
  • können von Schülerinnen und Schülern mit allen Förderschwerpunkten besucht werden
  • sind so im Land verteilt, dass integrativer Unterrichts in der Sekundarstufe I fortgesetzt werden kann.

Förderschulen sind nach Förderschulformen gegliedert und

  • bieten die Förderschwerpunkte
    -- Lernen, ganzheitliche Entwicklung, Sprache, sozial-emotionale Entwicklung, motorische Entwicklung, 
    -- Sehen (Schule für Blinde und Sehbehinderte) 
    -- Hören (Schule für Gehörlose und Schwerhörige)

    umfassen je nach Förderschwerpunkt die Schulstufen

    -- die Eingangsstufe der Primarstufe,
    -- die Primarstufe und die Sekundarstufe I,
    -- die Primarstufe, die Sekundarstufe und die Berufsschulstufe (Werkstufe).

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