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Zuständige Behörden

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  • Stadtverwaltung

Allgemeine Beschreibung

Das Führungszeugnis beinhaltet bestimmte über eine Person im Bundeszentralregister enthaltene Angaben. Das können z. B. strafgerichtliche Verurteilungen, gerichtlich angeordnete Sperren der Fahrerlaubnis, Entscheidungen von Verwaltungsbehörden und Gerichten, Vermerke über die Schuldunfähigkeit sowie gewisse Straftaten, die im Zusammenhang mit der Ausübung eines Gewerbes begangen worden sind, sein.
In ein Führungszeugnis werden jedoch nicht alle im Zentralregister vorhandenen Eintragungen aufgenommen. Entscheidend für die Inhalte ist die Art des Führungszeugnisses.
Es gibt zwei Arten:

  • Für private Zwecke (Beleg-Art N):
    • Das Führungszeugnis wird Ihnen direkt per Post nach Hause gesandt.
  • Zur Vorlage bei einer Behörde (Beleg-Art O):
    • Das Führungszeugnis wird direkt der Behörde zugesandt, die Sie angeben.
      Bitte geben Sie in diesem Fall die Anschrift der Behörde und den Verwendungszweck an.
      Als Antragsteller können Sie verlangen, dass das Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde zunächst einem Amtsgericht zu Ihrer Einsichtnahme übersandt wird, sofern es Eintragungen enthält.

Kosten

Gebühren entstehen in Höhe von 13,00 EURO. Diese sind bei der Beantragung zu entrichten.

Rechtliche Grundlagen

Bundeszentralregistergesetz (BZRG)
Weitere Informationen finden Sie hier.

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