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Verbandsgemeinde Offenbach an der Queich - Allgemeine Kontaktinformationen
  • Postadresse:
    Konrad-Lerch-Ring 6
    76877 Offenbach an der Queich


Telefon: 06348 9860
Fax: 06348 986141
E-Mail:
Internet: http://www.offenbach-queich.de
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Mitarbeiter 
Gensheimer, Heinz-Willi Gensheimer, Heinz-Willi
Gensheimer, Heinz-Willi
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  • Postadresse:
    Konrad-Lerch-Ring 6
    76877 Offenbach a. d. Queich
    Gebäude: Rathaus

Telefon: 06348 98 61 55
Fax: 06348 98 61 41
E-Mail:
Internet: http://www.offenbach-queich.de

Pustlauk, Brigitte Pustlauk, Brigitte
Pustlauk, Brigitte
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    Konrad-Lerch-Ring 6
    76877 Offenbach
    Gebäude: Rathaus

Telefon: 06348 986 0
Fax: 06348 986 141
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Internet: http://www.offenbach-queich.de


Detaillierte Lebenslage START

Allgemeine Beschreibung

Wenn Sie einen Wertgegenstand (das heißt mit einem Wert von mehr als 10,00 Euro) gefunden haben, müssen Sie diesen abgeben. Es wird eine Fundanzeige aufgenommen. Dabei werden unter anderem die Fundsache, der Fundort und die Fundzeit sowie Ihre Personalien festgestellt.

Aufbewahrung und Versteigerung:

Das Fundbüro ist verpflichtet, Fundsachen mindestens sechs Monate lang aufzubewahren. Meldet sich die Besitzerin oder der Besitzer innerhalb dieser Zeit nicht, so haben Sie als Finderin oder Finder Anspruch auf den gefundenen Gegenstand. Nehmen Sie dieses Recht nicht wahr oder handelt es sich bei den Fundsachen um in öffentlichen Gebäuden oder Verkehrsmitteln gefundene Gegenstände, wird die Stadt oder die Gemeinde selbst Eigentümerin der Sachen.

Diese Fundsachen werden dann in größeren zeitlichen Abständen nach vorheriger Ankündigung durch das Fundbüro öffentlich versteigert. Die Einnahmen der Versteigerung fließen in den Haushalt der Gemeinde.


Aufbewahrung
Fundsachen werden vom Fundbüro Ihrer Verwaltung mindestens sechs Monate aufbewahrt. Nach Ablauf dieser Frist werden nicht abgeholte Fundsachen versteigert. Die Termine der örtlichen Fundsachenversteigerungen werden rechtzeitig ortsüblich bekannt gemacht. Möglicherweise finden Sie weitergehende Informationen im Internet-Angebot Ihrer Verwaltung.


Welche Rechte hat der Finder ?

  • der bekannteste Anspruch ist der Finderlohn


    • bis zu einem Wert von 500 ? --> 5 %
    • vom 500 ? übersteigenden Wert -->3 %
  • Bei Nichtabholung des Fundgutes Erwerb des Eigentums nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist
  • Ersatz der unmittelbaren Aufwändungen (Fahrtkosten/Telefon etc.) des Finders


Verlustanzeige beim örtlichen Fundbüro

  • mündlich, gelegentlich auch per eMail zur Niederschrift
  • Bezeichnung und Beschreibung des Fundgegenstandes
  • Verlustzeitpunkt
  • vermeindlicher Verlustort
  • Kontakt- und Adressdaten

Rechtsgrundlage:
§§ 965 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches und Ziffer 9 der Verwaltungsvorschrift über die Behandlung von Fundsachen

Rechtliche Grundlagen


Quellverweis Detaillierte Lebenslage ENDE
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