Zuständige Behörden
Verwertungshinweise geben die Abfallwirtschaftsbetriebe der Landkreise und kreisfreien Städte.
Auskünfte darüber, unter welchen Voraussetzungen die Verbrennung erlaubt ist bzw. was beim Verbrennen von pflanzlichen Abfällen zu beachten ist, erteilt die Verwaltung Ihrer Stadt bzw. Ihrer Gemeinde. Die beabsichtigte Verbrennung ist bei ihr anzuzeigen.
Allgemeine Beschreibung
Pflanzliche Abfälle sind z.B. Gartenabfälle oder Abfälle aus der Landwirtschaft, die aus ausschließlich organischen Bestandteilen bestehen und bei der Unterhaltung und Bewirtschaftung von gärtnerisch oder landwirtschaftlich genutzten Grundstücken anfallen.
Diese können Sie entweder in der Biotonne entsorgen oder bei der nächstgelegenen Annahmestelle für Gartenabfälle oder bei der Kompostierungsanlage direkt anliefern. Darüber hinaus ist auch eine Verwertung auf dem eigenen Grundstück insbesondere durch Kompostieren möglich.
Im Ausnahmefall ist die Beseitigung pflanzlicher Abfälle außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortslage an Ort und Stelle durch Verbrennen unter bestimmten Anforderungen zugelassen.
Rechtliche Grundlagen
Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz