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Gaststättenerlaubnis - vorübergehende Gestattung


Detaillierte Lebenslage START

Zuständige Behörden

  • Gemeindeverwaltung
  • Verbandsgemeindeverwaltung
  • Stadtverwaltung

Allgemeine Beschreibung

nach § 12 GaststättenG

Bei besonderen Anlässen kann für eine Veranstaltung der Betrieb eines erlaubnisbedürftigen Gaststättengewerbes unter erleichterten Voraussetzungen gestattet werden. Die Erlaubnis kann für sich allein oder für einen bereits bestehenden Betrieb erteilt werden.

Besonders bei Veranstaltungen oder Festen wird oft eine gaststättenrechtliche Gestattung benötigt, da Speisen und Getränke abgegeben werden sollen.

Voraussetzung ist stets, dass ein besonderer Anlass vorliegt, darunter fallen insbesondere jegliche Art von Vereins- /,Sommer-/, Volksfesten, Kerwe, Jahrmarkt etc. und sonstige Veranstaltungen die der Allgemeinheit zugänglich sein müssen.

Gestattungen nach § 12 GaststättenG werden immer nur für kurzfristige Veranstaltungen erteilt.

Die Erteilung einer gaststättenrechtlichen Gestattung setzt einen rechtzeitigen Antrag voraus.

Hier sollten Sie eine Frist von mindestens 14 Tagen wahren sowie die Gründe und die Veranstaltung ausreichend konkret beschreiben.

Zusatzinformationen

  • Musik- und Tanzverbote an bestimmten Sonn- und Feiertagen sind zu beachten
  • Auf die Anwohnerverträglichkeit ist besonders Wert zu legen
  • Gestattungen nach § 12 GastG sind immer nur aus besonderem Anlaß möglich (nicht nur aus allgemeinen Ereignissen wie z. B. Karneval, Ostern, Weinlese etc.)
  • Für öffentliche Verkehrsflächen ist eine Sondernutzungserlaubnis erforderlich
  • Bei Versammlungsstätten ist eine entsprechende Genehmigung einzuholen

siehe auch

Gaststättenerlaubnis - Konzession

Rechtliche Grundlagen

Gaststättengesetz

Detaillierte Lebenslage ENDE
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