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Zuständige Behörden

Gebäudeeinmessungen führen die Vermessungs- und Katasterämter in ihrem Amtsbezirk sowie die im Land Rheinland-Pfalz zugelassenen Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure durch. Informationen hierzu erhalten Sie beim Landesamt für Vermessung und Geobasisinformation Rheinland-Pfalz (LVermGeo).

Wenn Sie Ihrer Verpflichtung zur Beauftragung einer Gebäudeeinmessung nicht fristgerecht nachkommen, können die Vermessungs- und Katasterämter auch ohne Auftrag (das heißt von Amts wegen) auf Kosten derjenigen tätig werden, die zum Zeitpunkt der Einmessung das Eigentum oder das Erbbaurecht innehaben.

Allgemeine Beschreibung

Das Liegenschaftskataster enthält den landesweiten und aktuellen Nachweis aller Flurstücke und Gebäude in Rheinland-Pfalz. Es gewährleistet gemeinsam mit dem Grundbuch die Sicherung des Eigentums am Grund und Boden und verleiht diesem Verkehrs- und Kreditfähigkeit.

Nur durch die zeitnahe Einmessung der Gebäude wird das Liegenschaftskataster aktuell gehalten und kann den Bedürfnissen der Bürgerinnen und Bürger sowie des Rechts, der Verwaltung, der Wirtschaft, der öffentlichen Sicherheit und des Umwelt- und Naturschutzes gerecht werden.

Kosten

Für die Gebäudeeinmessung werden Gebühren nach der jeweils geltenden Landesverordnung über die Gebühren der Vermessungs- und Katasterbehörden und der Gutachterauschüsse ("Besonderes Gebührenverzeichnis") erhoben. Die Gebühr für Gebäudeeinmessungen richtet sich nach verschiedenen Faktoren, z.B. der Gebäudegröße. Für eine durchschnittliche Gebäudeeinmessung werden Gebühren in Höhe von rund 600,00 Euro erhoben.

Fristdauer

Wenn Sie als Gebäudeeigentümer ein Gebäude neu errichten oder im Grundriss verändern, sind Sie gesetzlich verpflichtet, bis spätestens einen Monat nach der Fertigstellung des Rohbaus eine Gebäudeeinmessung auf Ihre Kosten zu beantragen.

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