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Zuständige Behörden

Das Standesamt Ihrer
  • Gemeindeverwaltung
  • Verbandsgemeindeverwaltung
  • Stadtverwaltung

Allgemeine Beschreibung

Die Geburt eines Kindes muss beim Standesamt angezeigt werden.

Die Anzeigepflicht trifft bei Geburten in Krankenhäusern und sonstigen Einrichtungen der Geburtshilfe den Träger der Einrichtung. Ansonsten sind zur Anzeige einer Geburt in nachstehender Reihenfolge verpflichtet:

  • jeder Elternteil des Kindes, wenn er sorgeberechtigt ist,
  • jede andere Person, die bei der Geburt zugegen war oder von der Geburt aus eigenem Wissen unterrichtet ist. Zu dieser Gruppe gehören insbesondere Hebammen und Ärzte.

Bitte mitbringen

Zur Anzeige der Geburt eines Kindes sind folgende Unterlagen erforderlich:

  • sind die Eltern des Kindes miteinander verheiratet: ihre Geburtsurkunden und die Eheurkunde oder ein beglaubigter Ausdruck aus dem Eheregister;
  • sind die Eltern des Kindes nicht miteinander verheiratet: die Geburtsurkunde der Mutter und, falls die Vaterschaft bereits anerkannt wurde, die Erklärungen hierüber, die Geburtsurkunde des Vaters sowie gegebenenfalls die Sorgeerklärungen;
  • ein Personalausweis, Reisepass oder ein anderes Passersatzpapier der Eltern.

Rechtliche Grundlagen

Fristdauer

Die Geburt muss binnen einer Woche angezeigt werden.

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