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Allgemeine Beschreibung

Der Gesetzeber hat die Berufsbezeichnungen in den Gesundheitsfachberufen unter einen besonderen gesetzlichen Schutz gestellt. Das Führen einer solchen Bezeichnung ist daher in Deutschland an eine Erlaubnis gebunden. Wer daher die Berufsbezeichnung

  • „Diätassistent/in“
  • „Ergotherapeut/in“
  • „Hebamme/Entbindungsspfleger“
  • „Gesundheits- und Krankenpfleger/in“
  • „Gesundheits-und Kinderkrankenpfleger/in“
  • „Logopädin/Logopäde“
  • „Masseur/in u. med. Bademeister/in“
  • „Medizinisch technische/r Assistent/in“
  • „Orthoptist/in“
  • „Pharmazeutisch-technische Assistent/in“
  • „Physiotherapeut/in“
  • „Podologin/Podologe“
  • „Rettungsassistent/in“
  • „Veterinärmedinisch-technische/r Assistent/in“

führen will, bedarf einer Erlaubnis.

Sie erhalten Informationen über:

  • die Profile der Gesundheitsfachberufe
  • die bundesrechtlichen Vorschriften zu den jeweiligen Ausbildungen
  • die Voraussetzungen zur Anerkennung einer im Ausland erfolgreich durchgeführten Ausbildung
  • die persönlichen und gesundheitlichen Voraussetzungen für die Erlaubniserteilung.

Quellverweis Detaillierte Lebenslage ENDE
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