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Zuständige Behörden

  • Gemeindeverwaltung
  • Verbandsgemeindeverwaltung
  • Stadtverwaltung
  • Kreisverwaltung
  • Untere Wasserbehörde

Allgemeine Beschreibung

Unter den Begriff ?Anlagen? fallen nach dem Wasserrecht beispielsweise Brücken, Gebäude, Leitungen, Zäune, Mauern, Ufersicherungen oder auch Kompostplätze.

Werden solche Anlagen im 10 m-Bereich der Uferlinie von Gewässern, hierzu zählen Bäche, Straßenseitengräben, Weiher, Teiche, Kanäle etc., errichtet, planmäßig beseitigt (Abriss) oder wesentlich verändert, so muss der Maßnahmenträger dieses Vorhaben rechtzeitig vor der Maßnahme durch die untere Wasserbehörde wasserrechtlich genehmigen lassen (vgl. § 76 Abs. 1 LWG).

Bei Gebäuden (z. B. Einfamilienhaus), welche einer baurechtlichen Genehmigung bedürfen, entscheidet die zuständige Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der zuständigen Wasserbehörde über die Baugenehmigung (vgl. § 76 Abs. 6 S. 2 LWG).

Eine Genehmigung von Anlagen erfolgt nur dann nicht, wenn von dem Vorhaben eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit oder erhebliche Nachteile, Gefahren, Belästigungen für andere Grundstücke und Anlagen zu erwarten sind, die durch Bedingungen und Auflagen weder verhütet noch ausgeglichen werden können.

Anlagen am und im Gewässer dürfen die ökologischen Funktionen der Gewässer nicht beeinträchtigen und ihren natürlichen oder naturähnlichen Zustand nicht verschlechtern.

Erforderliche Unterlagen:

  • Antragsschreiben
  • Erläuterungsbericht
  • Übersichtslageplan, Maßstab 1:10.000 mit Markierung der Lage des Vorhabens
  • Detailplan/ Lageplan, Maßstab 1:250 mit Einzeichnung der entsprechenden Anlage
  • Geokoordinaten ? Rechtswert/Hochwert
  • Katasterangaben ? Gemarkung und Flur und Flurstück
  • Katasterplan
  • Querprofil von Gewässer und Anlage
  • Bei Querschnittsveränderungen am Gewässer entsprechende hydraulische Berechnungen zu den wasserwirtschaftlichen Auswirkungen

Gebühren:

Die Gebühren für die Erteilung der Genehmigung einer Anlage richten sich nach dem Zeitaufwand und den entstandenen Auslagen

Rechtliche Grundlagen

§ 76 Landeswassergesetz (LWG)

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