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Zuständige Behörden

 Zuständig sind in Rheinland-Pfalz die Gemeindeverwaltung der verbandsfreien Gemeinde, die Verbandsgemeindeverwaltung sowie in kreisfreien oder großen kreisangehörigen Städten die Stadtverwaltung.

Allgemeine Beschreibung

Wer den Abschluss von Verträgen über Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte, gewerbliche Räume, Wohnräume oder Darlehen vermittelt oder die Gelegenheit zum Abschluss solcher Verträge nachweist, bedarf einer Erlaubnis der zuständigen Behörde.

Rechtliche Grundlagen

§ 34 c Gewerbeordnung (GewO)

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